IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 95
Beurlaubtenstandes von der Erlaubniß zum Auswandern keinen Gebrauch
machen, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder
zurückkehren. (E. O. §. 19.) 12. Von jeder Einleitung einer gericht-
lichen Untersuchung gegen Personen des Beurlaubtenstandes, sowie von
deren Ergebniß ist dem Landwehrbezirks-Kommando, in dessen Kontrole
sie stehen, Mittheilung zu machen?). (§. 2, 5).
§. 8. 1. Offiziere, im Offiziersrange stehende Aerzte und Beamte
des Beurlaubtenstandes weisen sich durch Patente und Dekrete aus.
Verabschiedete Offiziere 2c. erhalten Demissionspapiere. 2. Be-
urlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch Urlaubspässe und
Annahmescheine aus, Mannschaften der Seewehr II. Klasse durch
Seewehrscheine. 3. Alle übrigen Mannschaften erhalten Militärpässe
und neben diesen Führungsatteste. 4. Die Ausfertigung von Duplikaten
verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der Behörde erfolgen,
welche das Original ertheilt hat. Jedes Duplikat zahlt 50 Pfennige
Schreibegebühr. Derartige Anträge sind an den kontrolirenden Landwehr-
bezirksfeldwebel zu richten (§. 9, 1).
§. 9. 1. Die militärische Kontrole der Personen des
Beurlaubtenstandes wird durch die Landwehrbezirks-Kommandos,
und zwar diejenige der Mannschaften durch die Bezirksfeldwebel — im
Auftrage der Landwehrbezirks-Kommandos — ausgeübt. 2. Sie wird
aufrecht erhalten durch die nach §. 10 vorgeschriebenen Meldungen und
die nach §. 11 abzuhaltenden Kontrolversammlungen. 3. Sie muß so
gehandhabt werden, daß die Einberufung zu Uebungen, nothwendigen Ver-
stärkungen oder Mobilmachung des Heeres jederzeit gesichert ist).
§. 10. 1. Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen
Meldungen erstatten die Mannschaften des Beurlaubten-
standes mündlich oder schriftlich im Stationsort der Landwehr-Kompagnie.
Bedürfen schriftliche Meldungen weitere Erläuterungen, so kann die per-
sönliche Gestellung im Stationsorte durch das Landwehrbezirks-Kom-
mando angeordnet werden. Dasselbe gilt für Anbringung von Gesuchen
und Beschwerden in militärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Recht-
fertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten. In diesen Fällen
dürfen die Mannschaften auch in das Stabsquartier des Landwehrbezirks-
Kommandos beordert werden, wenn ihre persönliche Vernehmung dort
erforderlich ist. 2. Die Gestellung im Stationsorte der Landwehr-Kom-
pagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren. Auf Grund der Nr. 1
in das Stabsquartier des Landwehrbezirks-Kommandos beorderte Mann-
schaften haben Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, wenn das
Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte der Landwehr-Kompagnie zu-
sammen fällt. 3. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Mili-
*) Siehe Anmerkung zu §. 4.
**) Durch Erlaß des königl. Staatsministeriums des Aeußern vom 1 No-
vember 1872 wurden die königl. bayr. Gesandtschaften in Berlin, Dresden, Wien,
Bern, Paris, Rom (ttalienischer Hof), St. Petersburg und Stuttgart ermächtigt
und angewiesen, in den Angelegenheiten, welche sich auf die militärischen Verhält-
nisse der beurlaubten Mannschaften beziehen und ungesäumte Erledigung erheischen,
sich mit den Landwehrbezirks-Kommandos unmittelbar in Korrespondenz zu setzen. —
Den genannten Kommandostellen ist für solche Fälle gleichfalls die direkte Korre-
seondenz mit den königl. Gesandtschaften gestattet. K.-M.-R. v. 14. Novbr. 1872,
r. 26,606.