Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

96 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
taria“ zu schreiben und den Brief entweder offen oder unter dem Siegel 
der Orts-Polizei-Behörde zu versenden. Die portofreie Benutzung der 
Stadtpost ist ausgeschlossen. 4. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, 
welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden, haben sich innerhalb 
14 Tagen bei dem Bezirksfeldwebel ihres Aufenthaltsorts anzumelden, 
ebenso 5. jene, welche ihre Wohnung oder den Aufenthaltsort wechseln. 
Wer aus einem Landwehr-Kompagnie-Bezirk in einen andern verzieht, 
hat sich vorher bei seinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab= und innerhalb 
14 Tagen nach erfolgtem Umzuge bei jenem seines neuen Aufenthaltsorts 
anzumelden. Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Wohnungs= und 
Aufenthaltsorts-Veränderungen innerhalb 48 Stunden nach dem Umzug 
zu melden. 6. Von Reisen von mehr als 14tägiger oder unbestimmter 
Dauer, sowie vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirksfeldwebel 
Meldung zu erstatten. 7. Bei allen Meldungen sind die im §. 8, 2 und 
3 genannten Papiere vorzuzeigen. 8. Offiziere 2c. des Beurlaubtenstandes 
richten alle desfallsigen Meldungen direkt an das Landwehrbezirks-Kommando. 
§. 11. 1. Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich 
einmal, dieübrigen Personen des Beurlaubtenstandes zweimal 
zu Kontrolversammlungen zusammenberufen werden. Letztere sind 
in Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten Mann- 
schaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hin= und Rückweges, 
ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. An Tagen von Reichs- 
und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt. 2. Gestellung 
zu Kontrolversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 3. Dis- 
pensationen können nur von den Landwehrbezirks-Kommandos ertheilt 
werden. 4. Die Frühjahrs-Kontrolversammlungen finden in der Regel 
im April, die Herbst-Kontrolversammlungen im November statt. Zu letztern 
werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. R.-M.-G. 8§ 62. 
5. Die Einberufung zu Kontrolversammlungen erfolgt in der Regel durch 
öffentliche Aufforderung und ist zu jeder der Militärpaß mitzubringen. 
§. 12. 1. Jeder Reservist ist während der Dauer der Reserveverhält- 
nisse zur Theilnahme an zwei Uebungen verpflichtet. Ihre Dauer soll 
je 8 Wochen nicht überschreiten. Jede Einberufung zum aktiven Dienste 
im Heere zählt für eine Uebung. 2. Die Mannschaften der Landwehr- 
Infanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr zweimal 
auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besondern Kompagnien oder 
Bataillonen einberufen werden. Die Landwehr-Kavallerie wird im 
Frieden zu Uebungen nicht einberufen. Die Landwehrmannschaften der 
übrigen Waffen üben in demselben Umfange, wie die Infanterie, jedoch 
im Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile. 3. Landwehr- 
mannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können zu 
den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer könig- 
licher Verordnung einberufen werden. Ausgenommen sind jene, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst 
getreten sind; b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen 
Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer — §. 18 des Militär- 
strafgesetzes — nachdienen müssen, oder e) auf ihren Antrag von der 
zuletzt vorhergegangenen. Landwehrübung befreit worden sind. 5. Die 
Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserverhält- 
nisses dreimal zu 4= bis 8wöchentlichen Uebungen herangezogen werden. 
6. Jede außergewöhnliche Einberufung zum Dienst (Mobilmachung 2c.) wird
	        
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