IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 97
ihnen als eine Uebung gerechnet. 7. Die Landwehroffiziere sind
zu Uebungen bei Linientruppen nur behufs Darlegung ihrer
Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den
gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 11. Die Ein-
berufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale.
12. Dispensationen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher
oder amtlicher Verhältnisse können bei Mannschaften durch die Landwehr-
bezirks-Kommandos, bei den Offizieren nur durch die General-Kommandos
verfügt werden. '
8. 13. 1. Die Einberufung der Reserve und Landwehr
erfolgt auf Befehl S. M. des Königs. Durch die kommandirenden Generale
erfolgt die Einberufung nur a) zu den jährlichen Uebungen (§F. 12, 11);
b) wenn Theile des Reichsgebiets in Kriegszustand erklärt werden. 2. Bei
nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen werden diese Mann-
schaften, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach Jahresklassen
mit der jüngsten beginnend, einberufen. R.-M.-G. §. 63. 3. Dringende
häusliche und gewerbliche Verhältnisse können hiebei Berücksichtigung finden,
derart, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer
Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in beson-
ders dringenden Fällen auch einige Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse,
der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt
werden. Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter
der letzten Jahresklasse der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei
Prozent der Reserve, die Zahl der hinter der letzten Jahresklasse der
Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und
Landwehr übersteigen. Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit hat die
Zurückstellung keinen Einfluß. R.-M.-G. §. 64. Ueber das Verfahren
siehe Abschnitt IV. 4. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie
Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve oder Landwehr angehören,
dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung
des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zurückgestellt werden,
wenn ihre Stellen selbst nicht vorübergehend nicht offen gelassen werden
können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. R.-M.-G.
§. 65. Ueber das Verfahren siehe im V. Abschnitt. 5. Personen des
Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations=
rechten innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden,
werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen, aber im Bedarfs-
falle im Dienste der Krankenpflege und Seelsorge verwandt. Außerdem
findet die Bestimmung unter Ziff. 4 auf sie Anwendung. 7. Reichs-,
Staats= und Kommunal-Beamte sollen durch ihre Einberufung in ihren
bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen,
ihr persönliches Diensteinkommen und ihre Anciennetät, sowie alle sich
daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung
zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten sie Offiziersbesoldung, so kann
ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet
werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau und Kind
haben — jedoch nur beim Verlassen ihres Wohnorts — dann, wenn und
soweit das reine Civileinkommen und Mititärgehalt zusammen den Betrag
von 3600 Mark jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind
pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer
Pensionen und Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobil-
Reinhard, Heerwesen. 7