100 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
europäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel—
ländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute,
Gewerbtreibende 2c. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufent-
halts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege
befreit werden. R.-M.-G. §. 28. Im Uebrigen siehe Ersatzordnung
§. 13, 6 und §. 98. 3. Ersatz-Reservisten II. Klasse, welche von dieser
Vergünstigung Gebrauch machen wollen, richten ihre Gesuche an den Civil-
vorsitzenden derjenigen Ersatzkommission, in deren Bezirk sie sich beim
Eintritt in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben.
Die Genehmigung wird von den ständigen Mitgliedern der Ersatzkom-
mission ertheilt.
Klassifikationsverfahren.
8. 17. 1. Zurückstellung im Sinne der im §. 13, 3 und §. 15, 2
enthaltenen Feststellungen dürfen aus folgenden Gründen (Klassifikations-
gründe) eintreten:
a) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines Vaters oder
seiner Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter,
mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und
ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, oder durch
die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unter-
stützung der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes nicht
abgewendet werden könnte; ·
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das 30. Lebensjahr
vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbtreibender
oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall
des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei
dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preis-
gegeben würden;
c) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines
Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermög-
lichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur oder Volks-
wirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird.
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen,
haben auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurück-
tellung.
n §. 18. 1. Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve
I. Klasse, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, reichen ihre Gesuche
bei dem Vorsteher der Gemeinde rc. ein. Dieser prüft sie und legt in
einer an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission einzureichenden
Nachweisung klar dar, nicht nur die militärischen, bürgerlichen und
Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden
besondern Umstände, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt
werden kann. 2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung
der verstärkten Ersatz-Kommission, welche im Anschluß an das Musterungs-
geschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen jährlich einmal
Sitzung hält. 3. Das Verfahren dieser Kommission richtet sich nach
§. 28 der Ersatzordnung. 4. Die Entscheidungen sind endgültig, sofern
nicht der Militär-Vorsitzende auf Grund des §. 30, 7 des Reichs-Militär=
Gesetzes Einspruch erhebt. 5. Diese Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit