Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Kontrolordnung für das Königreich Bayern. 101 
bis zum nächsten Klassifikationstermin. Im Falle des Bedürfnisses sind 
die Anträge zu erneuern. 6. Die Zurückstellung erlischt mit dem Ver- 
ziehen in einen andern Aushebungsbezirk. 7. Nach jedem Termin macht 
der Civil-Vorsitzende die Namen der Zurückgestellten amtlich bekannt. 
§. 19. 1. Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation 
entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst 
folgenden Klassifikationstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve 
zurückgestellt, und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurück- 
stellung, wie alle übrigen Mannschaften zu stellen. 2. Wenn nach dem 
allgemeinen Entlassungstermin der Reserven dringende Verhältnisse die 
sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mannschaften gerecht- 
fertigt erscheinen lassen, so kann deren vorläufige Zurückstellung 
bis zum nächsten Klassifikationstermin hinter die letzte Jahres- 
klasse der Reserve durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mit- 
glieder der Ersatz-Kommission verfügt werden. 3. Ueber außertermirnliche 
Zurückstellung Militärpflichtiger siehe §. 15, 2. 4. In andern als den 
vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Ein- 
berufung unzulässig. 5. Wiederentlassung einzelner einberufener Mann- 
schaften kann nur ausnahmsweise auf dem im §. 82, 2 und §. 100, 3 der 
Ersatzordnung vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. Gründe dazu 
sind, wenn seit dem letzten Klassifikationstermin für den Eingestellten durch 
unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brand- 
schaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein 
wirklicher Nothstand eingetreten ist. 
Unabkömmlichkeitsverfahren. 
§. 20. 1. Der im §. 13, 4 und 5 verheißenen Zurückstellung hinter 
den letzten Jahrgang der Landwehr dürfen in erster Reihe nur solche 
Beamte und Bedienstete theilhaftig werden, welche in ihren Civilverhältnissen 
für militärische Zwecke wirksam sind und auch nur dann, wenn eine Stell- 
vertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil nicht zulässig erscheint. Das 
Unabkömmlichkeitsattest?) erstellt die treffende Kreisregierung. 2. Außer 
den unter Ziffer 1 genannten Beamten und Bediensteten können mit 
Unabkömmlichkeitsattesten versehen werden: 
a) durch die Kreisregierungenn: die einzeln stehenden Beamten 
königl. Kassen, welche Kaution gestellt haben, einzeln stehende 
Geistliche und Volksschullehrer, deren eventuelle Stellvertretung 
nicht zu ermöglichen ist; 
b) durch die Generaldirektion der kgl. Verkehrsanstalten: 
etatsmäßige Postbeamte und im Postbetriebe technisch beschäftigte 
edienstete, soweit sie in unentbehrlichen Dienststellen verwendet 
werden; 
*) Das Unabkömmlichkeitsverhältniß der Civilbeamten der Militär- 
Verwaltung bedarf in keinem Falle einer besondern Erklärung der zuständigen 
Stellen und Behörden, sondern ist als selbstverständlich vorauszusetzen Es 
erlischt für Beamte, welche aus der Militär-Verwaltung austreten, gleichzeitig 
mit ihrem Austritte. K.-M.-R. v. 12. Dezbr. 1872, Nr. 28,472.
	        
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