Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

102 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Beamte und technisch beschäftigte Bedienstete der Staats- 
telegraphie, soweit sie zum gesicherten Betrieb nothwendig sind, 
(zum Eisenbahnpersonal zählende Telegraphenbeamte siehe Land- 
wehrordnung §. 10); 
c) durch die Zolladministration: die derselben unterstellten 
Beamten und Bediensteten des innern und des Grenzdienstes, 
soweit sie nicht entbehrlich sind oder vertreten werden können; 
d) durch die Generalbergwerks= u. Salinenadministration 
und Schuldentilgungs-Kommission die einzeln stehenden 
Beamten königl. Kassen, welche Kaution gestellt haben. 
3. Die zum geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen 
unbedingt nothwendigen Beamten und ständigen Arbeiter werden vom 
Waffendienst zurückgestellt. (Vide §. 23.) 4. Bis auf besondere Be- 
stimmung des Kriegsministerium sind von der Einberufung im Mobil- 
machungsfalle (wie von der Heranziehung zu Uebungen) zu befreien: die 
Mannschaften der Gendarmerie und die Gefangenenaufseher in königl. 
Strafanstalten. 5. Die Unabkömmlichkeit von Civilbeamten und Be- 
diensteten anderer Dienstkategorien kann nur durch das vorgesetzte Staats- 
ministerium (in Elsaß-Lothringen durch den Oberpräsidenten) bescheinigt 
werden. 6. Vorläufig zurückgestellt können werden: Die bei den königl. 
Hof-, Land= und Stammgestüten angestellten Wärter, die Gestütswärter, 
welche sich mit Landbeschälern auf Stationen befinden, die bei den Militär- 
Remontedepots als Aufsichtspersonal oder Pferdewärter verwendeten Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes. Für genaue Vermerkung fraglicher 
Mannschaften bei den treffenden Landwehrbezirks-Kommandos haben die 
Verwaltungen Sorge zu tragen. 7. Unabkömmlich erklärte Beamte und 
Bedienstete können nur mit Genehmigung des Chefs ihrer vorgesetzten 
Dienstbehörde freiwillig eintreten. 8. Mit der Einberufung der ältesten 
Jahresklasse der Landwehr erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
§. 21. Unabkömmlichkeitslisten werden von den nach §. 20 
berechtigten Civilbehörden am 1. Dezember und 1. Juni jeden Jahres 
demjenigen Generalkommando mitgetheilt, in dessen Bezirk ihre unabkömm- 
lichen Beamten und Bediensteten militärisch kontrolirt werden. Zu= und 
Abgang ist hiebei zu erläutern. 2. Für jene Beamten und Bediensteten, 
die das erste Mal auf diesen Listen stehen, sind Unabkömmlichkeitsatteste 
beizufügen. Diese Atteste behalten Gültigkeit, so lange die Beamten 2c. in 
ihren Dienststellen unabkömmlich bleiben. Veränderungen in der dienst- 
lichen Stellung erfordern, wenn die Unabkömmlichkeit wieder anerkannt 
werden soll, die Ausstellung neuer Atteste. 3. Die General-Kommandos 
prüfen die eingehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im Be- 
anstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig be- 
stätigt werden, den Landwehrbezirks-Kommandos zugehen, welche die 
Unabkömmlichkeitsatteste aufbewahren. 4. Im Moment der Einberufung 
sind Unabkömmlichkeitsatteste unzulässig. 
§. 22. Dienstpflichtiges Eisenbahnpersonal wird wie folgt 
verwendet: 1. Nach §. 28, 3 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 haben die Eisenbahnen ihr Personal im Kriege der 
Militärbehörde zur Verfügung zu stellen. 2. Die Vertheilung des für 
Feldeisenbahnformationen heranzuziehenden dienstpflichtigen Personals auf 
die einzelnen bayerischen Bahnverwaltungen findet bereits im Frieden 
durch den Chef des Ingenieur-Korps statt, welchem auch die zur Ver- 
 
	        
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