V. Abschn. Landwehrordnung. 103
theilung erforderlichen Unterlagen seitens der bayerischen Bahnverwaltungen
zur Verfügung zu stellen sind. 3. Die Mannschaften werden nur summarisch
vertheilt. Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen bleibt den Bahn-
verwaltungen überlassen. Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt
werden, welche für die bezeichneten Stellen völlig geeignet sind. 4. Nach
stattgehabter Vertheilung reichen die Bahnverwaltungen dem Chef des
Ingenieur-Korps namentliche Listen der von ihnen bezeichneten Mann-
schaften ein. Sodann wird den Generalkommandos mitgetheilt, wie viel
und welche Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin
dieselben einzuberufen sind. Die Heranziehung der bei außerdeutschen
Bahnverwaltungen angestellten Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten-
standes erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen.
§. 23. 1. Zu dem vom Waffendienste zurückzustellenden
Eisenbahnpersonal gehören: a) Höhere Eisenbahnbeamte; b) Ver-
waltungs= und Expeditionspersonal; c) Fahrpersonal; d) Bahndienst= und
Stationspersonal; e) Ständige Eisenbahnarbeiter. 2. Ausgenommen sind
Gepäckträger, Perrondiener, Stationsnachtwächter, Mannschaften, die nur
in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber. 3. Die Zurückstelluug des
zum Waffendienste nicht heranzuziehenden Eisenbahnpersonals wird bei
den Herbst-Kontrolversammlungen durch die Landwehrbezirks-Kommandos
verfügt. 4. Die Zurückstellung geschieht nur nach Vorweis einer von
der Bahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung. Auf dieser wird die ver-
fügte Zurückstellung vermerkt und hat bis zum 1. Dezember des nächsten
Jahres Gültigkeit. 5. Scheiden in der Zwischenzeit Mannschaften aus
dem Bahndienste gänzlich aus, so sendet die Bahnverwaltung die gedachte
Bescheinigung mit bezüglichem Vermerke dem Landwehrbezirks-Kommando
unverzüglich zu. 6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom
Waffendienste sind nur bei den unter Ziffer 1, a aufgeführten Beamten
zulässig. 7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Be-
urlaubtenstandes gleichfalls Anwendung.
V. Atbschnitt.
Landwehrordnung.
Organisation der Landwehrbehörden.
§. 1. 1. Die Landwehrbehörden stehen unter der Leitung der In-
fanterie-Brigade-Kommandos, diese sind 2. in allen Angelegenheiten der
militärischen Kontrole den General-Kommandos direkt unterstellt. 3. Aen-
derungen der Kontrolbezirke bedürfen der Genehmigung des Kriegs-
ministeriums.
§. 2. 1. Jedem Landwehr-Bataillons-Bezirk ist ein Stabsoffizier
als Landwehrbezirks-Kommandeur vorgesetzt. 2. Zu dessen Unterstützung
in den Bureaugeschäften sind Lieutenants des aktiven Dienststandes auf
2 bis 3 Jahre kommandirt. (Bezirksadjutanten.) Bei Abwesenheit des