104 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Landwehrbezirks-Kommandeurs ist der Bezirksadjutant sein Vertreter,
sofern nicht ein dienstthuender älterer Offfzier des Bataillons im Stabs-
quartier anwesend ist. Inaktive Offiziere dürfen im Frieden nach Maßgabe
der Friedensverpflegsetats und gemäß besonderer Bestimmung des Kriegs-
ministeriums Verwendung bei Landwehrbezirks-Kommandos finden. 3.
Innerhalb der Landwehrkompagnie-Bezirke dienen die Landwehrkompagnie=
Führer zur Unterstützung der Landwehrbezirks-Kommandeure. Dieselben
werden durch die General-Kommandos aus der Zahl der Hauptleute oder
älteren Lieutenants der Landwehr, der Infanterie oder Jäger ernannt. Es
dürfen deren jedoch nur so viel ernannt werden, als im Mobilmachungsfall
Landwehr-Infanteriekompagnien aufgestellt werden. Die Landwehr-Kom-
pagnieführer müssen in dem Bezirke der handwehrkompagnie ihren festen
Wohnsitz haben und durch ihre Persönlichkeit und Lebensstellung zu erfolg-
reichem Einfluß im dienstlichem Interesse befähigt sein. Jedenfalls halten
dieselben die Kontrolversammlungen in ihren Kompagniebezirken ab. Beim
Verziehen nach anderen Kompagniebezirken erlischt die ihnen übertragene
Funktion als Kompagnieführer. Bei dauernder Behinderung oder Unab-
kömmlichkeit kann das Geueral-Kommando sie ihrer Stellung entheben.
4. Ausnahmsweise wird einzelnen Landwehrbezirks-Kommandos ein Mili-
tärarzt, ein Zahlmeister zur ständigen Unterstützung beigegeben. Das
Unterpersonal der Landwehrbezirks-Kommandos besteht aus Unteroffizieren
(Landwehrbezirksfeldwebel, Sergenten, Unteroffiziere) Gefreiten und Ge-
meinen und befindet sich entweder im Stabsquartier oder in den Stations-
orten der Kompagnien. Vertheilung und Verwendung bestimmt der
Landwehrbezirks-Kommandeur. Das Unterpersonal wird ergänzt a) durch
Ueberweisung geeigneter Mannschaften aus den zum Brigadeverbande
ehörigen Linienregimentern; b) durch Annahme von Kapitulanten; c) durch
instellung halbinvalider Mannschaften. Zeitweise Verstärkung dieses Per-
sonals kann der Infanterie-Brigade-Kommandeur verfügen. 7. Er befördert
auch den Bezirksfeldwebel zu dieser Charge. Die Beförderung zu Sergenten
(siehe Ziff. 42 Ergänzung der Unteroffiziere), Unteroffiziere und Gefreiten
erfolgt durch den Landwehrbezirks-Kommandeur. 8. In Betreff des Aus-
scheidens, der Versorgungsansprüche gelten für diese Mannschaften dieselben
Grundsätze, wie für die gleichen Dienstkategorien des stehenden Heeres.
Listenführung.
§. 3. 1. Alle die militärische Kontrole betreffenden Listen müssen
gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich geschrieben werden. Ra-
dirungen sind unzulässig. Es darf nur durchstricheu und darüber geschrieben
werden. Abkürzungen müssen allgemein verständlich sein. 2. Die Listen
bestehen in a) Ranglisten, b) Landwehrstammrollen, c) Kontrollisten und
d) Hülfslisten. 3. Die Ranglisten") enthalten die Offiziere, Sanitäts-
offiziere und oberen Militärbeamten des besoldeten Stammes, dann
die in diese Kategorie gehörigen dienstlich nicht verwendeten Offiziere
à la suite der Armee, welchen die Offiziere à la suite früherer Er-
nennung beizunehmen sind, die zur Disposition stehenden, endlich
*) Die im Stadtbezirk München wohnendeu inaktiven rc. Offiziere sind ins-
gesammt in der Rangliste der Kommandantur ausgewiesen und bleiben daher aus
jener des Landwehrbezirks-Kommandos München fort.