106 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
2. Die Personalbogen werden nur einmal aufgestellt und während
der ganzen Dauer der Dienstzeit kurrent erhalten. Die Aufstellung er—
folgt unmittelbar nach der Ernennung zum Offizier ꝛc. durch die Behörde,
bei welcher der neu Ernannte eingetheilt ist beziehungsweise kontrolirt
wird. Er wird in doppelter Ausfertigung aufgestellt und — nachdem auf
einer dieser Ausfertigungen die Anerkennung der Einträge seitens des
Inhabers vermerkt ist — unmittelbar an das Kriegsministerium eingesendet;
hier wird er mit einer Nummer versehen, das eine Exemplar zurückbehalten,
das andere an die einsendende Stelle remittirt.
5. Geht ein Offizier ꝛc. auf irgend welche Weise aus der Armee ab,
so wird sein Personalbogen abgeschlessen und unmittelbar an das Kriegs-
ministerium eingereicht. Nachdem er hier revidirt worden, wird er wieder
dem einreichenden Truppentheil rc. zurückgesendet. Dieser reponirt ihn
unmittelbar, wenn der Abgang als Dienstentlassung, Entfernung aus dem
Offiziersstande oder aus dem Heere durch Verlust des Diensttitels oder
durch Tod stattgefunden hat; im Falle der Verabschiedung jedoch, oder der
Abschiedsertheilung wird er an die zuständige Territorialbehörde des Wohn-
orts übermacht und dort reponirt. — Abgeschlossene Personalbogen werden
nicht nachgetragen, sondern lediglich aufbewahrt und bei Verabschiedeten im
Falle des Verziehens überwiesen. Reponirte Personalbogen werden nach
30 Jahren vernichtet. Im Falle der Wiederanstellung eines Verab-
schiedeten wird über denselben ein neuer Personalbogen in doppelter Aus-
fertigung aufgestellt und mit dem abgeschlossenen alten eingesendet, welcher
sodann im Kriegsministerium vernichtet wird. 6C. Die Personalbogen dienen
als Ueberweisungsprodukte. 7. Während des Kriegszustandes werden die
Personalbogen der Einberufenen nicht nachgetragen, sondern ausschließend
Kriegsranglisten geführt, welche zugleich die Stelle der Ranglisten vertreten.
Nach Ablauf des Kriegszustandes werden die Kriegsranglisten abgeschlossen
und die Personalbogen nachgetragen.
§. 7. Die Landwehrstammrollen werden in getrennten Exemplaren,
wie folgt, angelegt:
I. Infanterie. VII. Pioniere.
II. Jäger. VIII. Eisenbahntruppen.
III. Kavalerie. IX. Train.
IV. Feldartillerie. X. Sanitäts-Personal.
V. Fußartillerie. XI. Veterinär-Personal.
VI. Ouvriers-Kompagnie. XII. Sonstige Mannschaften.
Die Aufnahme in die Landwehrstammrollen erfolgt nach Eingang
des Ueberweisungs-Nationales. Meldet sich ein Reservist, Landwehrmann
oder Dispositionsurlauber zur Aufnahme in die Landwehrstammrolle an,
so findet die Aufnahme statt und wird hierauf die regelmäßige Ueberweisung
durch das Landwehrbezirks-Kommando veranlaßt.
Streichungen finden statt:
a) wenn Mannschaften sterben;
b) wenn Mannschaften auswandern oder die Reichsangehörigkeit
verlieren;
c) wenn Mannschaften zum Landsturm übergeführt, aus jedem
Militärverhältniß §. 7, 4 der Kont.-Ord. entlassen oder aus dem
Heere als Ganzinvalide entfernt werden;
4) bei Aufnahme in die Ranglisten;