Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

106 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
2. Die Personalbogen werden nur einmal aufgestellt und während 
der ganzen Dauer der Dienstzeit kurrent erhalten. Die Aufstellung er— 
folgt unmittelbar nach der Ernennung zum Offizier ꝛc. durch die Behörde, 
bei welcher der neu Ernannte eingetheilt ist beziehungsweise kontrolirt 
wird. Er wird in doppelter Ausfertigung aufgestellt und — nachdem auf 
einer dieser Ausfertigungen die Anerkennung der Einträge seitens des 
Inhabers vermerkt ist — unmittelbar an das Kriegsministerium eingesendet; 
hier wird er mit einer Nummer versehen, das eine Exemplar zurückbehalten, 
das andere an die einsendende Stelle remittirt. 
5. Geht ein Offizier ꝛc. auf irgend welche Weise aus der Armee ab, 
so wird sein Personalbogen abgeschlessen und unmittelbar an das Kriegs- 
ministerium eingereicht. Nachdem er hier revidirt worden, wird er wieder 
dem einreichenden Truppentheil rc. zurückgesendet. Dieser reponirt ihn 
unmittelbar, wenn der Abgang als Dienstentlassung, Entfernung aus dem 
Offiziersstande oder aus dem Heere durch Verlust des Diensttitels oder 
durch Tod stattgefunden hat; im Falle der Verabschiedung jedoch, oder der 
Abschiedsertheilung wird er an die zuständige Territorialbehörde des Wohn- 
orts übermacht und dort reponirt. — Abgeschlossene Personalbogen werden 
nicht nachgetragen, sondern lediglich aufbewahrt und bei Verabschiedeten im 
Falle des Verziehens überwiesen. Reponirte Personalbogen werden nach 
30 Jahren vernichtet. Im Falle der Wiederanstellung eines Verab- 
schiedeten wird über denselben ein neuer Personalbogen in doppelter Aus- 
fertigung aufgestellt und mit dem abgeschlossenen alten eingesendet, welcher 
sodann im Kriegsministerium vernichtet wird. 6C. Die Personalbogen dienen 
als Ueberweisungsprodukte. 7. Während des Kriegszustandes werden die 
Personalbogen der Einberufenen nicht nachgetragen, sondern ausschließend 
Kriegsranglisten geführt, welche zugleich die Stelle der Ranglisten vertreten. 
Nach Ablauf des Kriegszustandes werden die Kriegsranglisten abgeschlossen 
und die Personalbogen nachgetragen. 
§. 7. Die Landwehrstammrollen werden in getrennten Exemplaren, 
wie folgt, angelegt: 
I. Infanterie. VII. Pioniere. 
II. Jäger. VIII. Eisenbahntruppen. 
III. Kavalerie. IX. Train. 
IV. Feldartillerie. X. Sanitäts-Personal. 
V. Fußartillerie. XI. Veterinär-Personal. 
VI. Ouvriers-Kompagnie. XII. Sonstige Mannschaften. 
Die Aufnahme in die Landwehrstammrollen erfolgt nach Eingang 
des Ueberweisungs-Nationales. Meldet sich ein Reservist, Landwehrmann 
oder Dispositionsurlauber zur Aufnahme in die Landwehrstammrolle an, 
so findet die Aufnahme statt und wird hierauf die regelmäßige Ueberweisung 
durch das Landwehrbezirks-Kommando veranlaßt. 
Streichungen finden statt: 
a) wenn Mannschaften sterben; 
b) wenn Mannschaften auswandern oder die Reichsangehörigkeit 
verlieren; 
c) wenn Mannschaften zum Landsturm übergeführt, aus jedem 
Militärverhältniß §. 7, 4 der Kont.-Ord. entlassen oder aus dem 
Heere als Ganzinvalide entfernt werden; 
4) bei Aufnahme in die Ranglisten;
	        
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