108 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
§. 10. Am 15. Juni und 15. November jeden Jahres werden die
Landwehr-Stammrollen und Kontrollisten abgeschlossen und Standes-
nachweise, ein Exemplar für das vorgesetzte Infanterie-Brigade= und
eines für das General-Kommando, gefertigt. Dieselben enthalten die in
Hülfslisten A geführten Mannschaften und die Ersatzreservisten I. Klasse,
soweit diese sich in regelmäßiger Kontrole befinden und nicht hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr zurückgestellt sind.
Der im November dem General-Kommando einzureichenden Nach-
weisung werden noch namentliche Listen beigegeben, enthaltend a) die
Unterärzte, Unterapotheker, Pharmazeuten und die dem Sanitätkorps nicht
angehörigen approbirten Aerzte des Beurlaubtenstandes und Ersatzreserve
I. Klasse; b) die zur Verwendung als Feldbeamte geeigneten Mannschaften;
c) die Unterveterinäre und die dem Veterenärpersonale nicht angehörigen
approbirten Thierärzte des Beurlaubtenstandes und Ersatzreserve I. Klasse.
Die Infanterie-Brigaden theilen den Spezialwaffen Auszüge aus den
Standesausweisen mit.
Der Eisenbahn-Kompagnie senden die Landwehrbezirks-Kommandos
zum 1. Juli und 1. Dezember (Hülfsliste B) Standesnachweise ein und
fügen am letztgenannten Termin eine Uebersicht der Mannschaften — nach
Berufsthätigkeit geordnet — bei und eine namentliche Liste, enthaltend:
a) die Eisenbahn-Ingenieure, die Ingenieur-Assistenten und technischen
Hülfsarbeiter; b) die technischen Beamten der Staats-Telegraphienverwaltung;
c) die Maschinentechniker und Werkmeister; d) die Stationsvorstände und
Betriebs-Assistenten, einschließlich der zu dieser Kategorie gehörigen Be-
diensteten mit Angabe des Bahnhofs, an dem sie angestellt sind; e) jene
Eisenbahn= und Telegraphenbeamten, welche sich unter vorstehende Kate-
gorien und das Schema für den Standesnachweis nicht rubriziren lassen;
endlich noch diejenigen Offiziere, welche wegen Zugehörigkeit zum Eisen-
bahnpersonal vom Waffendienst zurückgestellt sind, jedoch in den Ranglisten
der Eisenbahn-Kompagnie nicht geführt werden.
(In den Standesnuchweisen werden die Mannschaften der kaiserlichen Marine
und des königl. preußischen Garde-Korps nicht ausgenommen; nach Vereinbarung
bleiben die letztern für den Mobilmachungsfall genannten Korps zur Disposition,
werden deßhalb in besondere Standesnachweise — unter Bezeichnung des Truppen-
theils, bei welchem sie ausgebildet worden — ausgenommen, diese am 25. Juni
und 25. November dem vorgesetzten General-Kommando eingereicht, dort zusammen-
gestellt und dem General-Kommando des königl. preußischen Garde-Korps zu-
gesendet.)
§. 11. In dem Ueberweisungsnationale füllt die überweisende
Behörde das „Woher"“ und „Wohin“ aus und unterstempelt den Eintrag
in der Rubrik „Woher“. Das empfangende Landwehrbezirks-Kommando
füllt in Rubrik 2 Datum und Journalnummer und die Rubriken 3 und 4
us, die Landwehr-Kompagnie die übrigen Rubriken.
Verzieht ein Mann in einen andern Bataillonsbezirk, wird die Ab-
meldung in Rubrik 7 durch die Kompagnie eingetragen mit dem Vermerk
„Gestrichen“, das Bataillon trägt „Woher“ und „Wohin“ ein und streicht
den Mann gleichfalls. Bei Einberufung vermerkt die Kompagnie in
Rubrik 7 „Einberufen zum (Datum)“. Sofern Zeit vorhanden, füllt das
Landwehrbezirks-Kommando „Woher“ und „Wohin“ aus. Außerdem wird
das Ueberweisungsnationale ohne weitern Zusatz dem Transportführer
übergeben.