Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

110 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Treten Mannschaften der II. Klasse des Soldatenstandes in Kontrole, 
so macht die Landwehrbehörde sofort der Polizeibehörde des Aufenthalts- 
orts Mittheilung. Ueber Rehabilitirung siehe Anlage 1. 
Für Anbringung von Beschwerden sind die Vorschriften über den 
Dienstweg und die Behandlung von Beschwerden maßgebend. Pensions= und 
Versorgungsansprüche werden nach dem Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871 
und Gesetznovelle vom 4. April 1874 (V.-Bl. 1871 Nr. 46. 1872 Nr. 1, 
Nr. 7 und Nr. 18. 1874 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 25) erledigt. 
Wegen Dienstunbrauchbarkeit oder Felddienstunfähigkeit werden die 
Treffenden bei Gelegenheit des Aushebungsgeschäftes dem Infanterie- 
Brigade-Kommandeur vorgestellt, der über Ausscheidung aus jedem Militär- 
verhältniß oder Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Reserve 
oder Landwehr Entscheidung trifft. 
Freiwillig zum aktiven Dienste wieder Eintretende werden nach ihrer 
Annahme beim Truppentheil nur auf Antrag desselben durch das Land- 
wehrbezirks-Kommando überwiesen. 
Ueber die besonderen Dienstverhältnisse der Offiziere siehe V. Abschnitt. 
Geistliche, welche vom Waffendienst zu befreien sind, werden auf ihr An- 
suchen zum Sanitätspersonal übergeführt. 
§. 15. Die zur Disposition der Truppentheile beur- 
laubten Mannschaften (Dispositions-Urlauber) sind dem 3. und 
4. Abschnitt des Militärstrafgesetzes unterworfen. Zu jedem Wechsel des 
Aufenthaltsorts haben sie durch Vermittlung des Bezirksfeldwebel die 
Erlaubniß des Landwehrbezirks-Kommandos nachzusuchen, welches von der 
ertheilten Genehmigung dem Truppentheil sofort Mittheilung macht. Im 
Mobilisirungsfalle werden sie durch das Landwehrbezirks-Kommando zu 
ihren Truppentheilen, ohne besondere Requisition der Letztern, einbeordert. 
§. 16. Die zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
lassenen Mannschaften gehören zum Beurlaubtenstande; deren Dienst- 
verhältnisse siehe §. 81 der Ersatz= und §. 7 u. f. der Kontrolordnung. 
§. 17. Die Festsetzung der Kontrolversammlungen genehmigt 
der Infanterie-Brigade-Kommandeur. Sie werden durch die Landwehr- 
Kompagnieführer oder ältere Lieutenants der Linie abgehalten. Bei Vor- 
handensein anderer geeigneter Offiziere des Beurlaubtenstandes kann auch 
diesen das Geschäft übertragen werden. Die treffenden Offiziere begeben 
sich direkt auf die Kontrolplätze. Es wird der Bezirksfeldwebel beigegeben. 
Die Zahl der zu einer Kontrolversammlung zu beordernden Mannschaften 
darf 300 nicht übersteigen. Sie werden nach den Hülfs= oder besondern 
Verleselisten verlesen. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und obern Beamten 
erscheinen bei den Kontrolversammlungen in Uniform. Offiziere mit älterm 
Patent, als das des Kontrolversammlung Abhaltenden sind von der 
Theilnahme zu entbinden. Die Mannschaften erscheinen in bürgerlicher 
Kleidung, legen aber vor Beginn der Kontrolversammlung Schirme, Stöcke 2c. 
ab. Sie werden zunächst verlesen, dann die Aenderungen in ihren per- 
sönlichen und dienstlichen Verhältnissen festgestellt und vermerkt und dienstliche 
Vorschriften bekannt gemacht, namentlich die Bestimmungen über das Ver- 
halten bei Einberufungen. Ueber außer Kontrole gekommene Mannschaften 
wird Nachfrage gehalten. Zum Schlusse wird der Uebertritt von Mann- 
schaften zur Landwehr oder zum Landsturm in den Militärpässen vermerkt 
und findet die Aufnahme etwaiger Rehabilitirungsvorschläge statt. Dis-
	        
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