110 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Treten Mannschaften der II. Klasse des Soldatenstandes in Kontrole,
so macht die Landwehrbehörde sofort der Polizeibehörde des Aufenthalts-
orts Mittheilung. Ueber Rehabilitirung siehe Anlage 1.
Für Anbringung von Beschwerden sind die Vorschriften über den
Dienstweg und die Behandlung von Beschwerden maßgebend. Pensions= und
Versorgungsansprüche werden nach dem Pensionsgesetz vom 27. Juni 1871
und Gesetznovelle vom 4. April 1874 (V.-Bl. 1871 Nr. 46. 1872 Nr. 1,
Nr. 7 und Nr. 18. 1874 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 25) erledigt.
Wegen Dienstunbrauchbarkeit oder Felddienstunfähigkeit werden die
Treffenden bei Gelegenheit des Aushebungsgeschäftes dem Infanterie-
Brigade-Kommandeur vorgestellt, der über Ausscheidung aus jedem Militär-
verhältniß oder Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Reserve
oder Landwehr Entscheidung trifft.
Freiwillig zum aktiven Dienste wieder Eintretende werden nach ihrer
Annahme beim Truppentheil nur auf Antrag desselben durch das Land-
wehrbezirks-Kommando überwiesen.
Ueber die besonderen Dienstverhältnisse der Offiziere siehe V. Abschnitt.
Geistliche, welche vom Waffendienst zu befreien sind, werden auf ihr An-
suchen zum Sanitätspersonal übergeführt.
§. 15. Die zur Disposition der Truppentheile beur-
laubten Mannschaften (Dispositions-Urlauber) sind dem 3. und
4. Abschnitt des Militärstrafgesetzes unterworfen. Zu jedem Wechsel des
Aufenthaltsorts haben sie durch Vermittlung des Bezirksfeldwebel die
Erlaubniß des Landwehrbezirks-Kommandos nachzusuchen, welches von der
ertheilten Genehmigung dem Truppentheil sofort Mittheilung macht. Im
Mobilisirungsfalle werden sie durch das Landwehrbezirks-Kommando zu
ihren Truppentheilen, ohne besondere Requisition der Letztern, einbeordert.
§. 16. Die zur Disposition der Ersatzbehörden ent-
lassenen Mannschaften gehören zum Beurlaubtenstande; deren Dienst-
verhältnisse siehe §. 81 der Ersatz= und §. 7 u. f. der Kontrolordnung.
§. 17. Die Festsetzung der Kontrolversammlungen genehmigt
der Infanterie-Brigade-Kommandeur. Sie werden durch die Landwehr-
Kompagnieführer oder ältere Lieutenants der Linie abgehalten. Bei Vor-
handensein anderer geeigneter Offiziere des Beurlaubtenstandes kann auch
diesen das Geschäft übertragen werden. Die treffenden Offiziere begeben
sich direkt auf die Kontrolplätze. Es wird der Bezirksfeldwebel beigegeben.
Die Zahl der zu einer Kontrolversammlung zu beordernden Mannschaften
darf 300 nicht übersteigen. Sie werden nach den Hülfs= oder besondern
Verleselisten verlesen. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und obern Beamten
erscheinen bei den Kontrolversammlungen in Uniform. Offiziere mit älterm
Patent, als das des Kontrolversammlung Abhaltenden sind von der
Theilnahme zu entbinden. Die Mannschaften erscheinen in bürgerlicher
Kleidung, legen aber vor Beginn der Kontrolversammlung Schirme, Stöcke 2c.
ab. Sie werden zunächst verlesen, dann die Aenderungen in ihren per-
sönlichen und dienstlichen Verhältnissen festgestellt und vermerkt und dienstliche
Vorschriften bekannt gemacht, namentlich die Bestimmungen über das Ver-
halten bei Einberufungen. Ueber außer Kontrole gekommene Mannschaften
wird Nachfrage gehalten. Zum Schlusse wird der Uebertritt von Mann-
schaften zur Landwehr oder zum Landsturm in den Militärpässen vermerkt
und findet die Aufnahme etwaiger Rehabilitirungsvorschläge statt. Dis-