V. Abschn. Landwehrordnung. 111
pensationen sind zu ertheilen, sobald bei Ermanglung besonderer militärischer
Bedenken Billigkeitsrücksichten anzuerkennen sind.
8. 18. 1. Art und Umfang der Uebungen wird alljährlich
bestimmt. Ranglisten und Standesnachweise bilden die Grundlage für
die Einberufung zu Uebungen. 2. Die General-Kommandos setzen fest,
aus welchen Landwehr-Bataillons-Bezirken, in welchen Quoten, von welchen
Jahresklassen und zu welchen Truppentheilen die Mannschaften einzuberufen
sind. Die Auswahl der Mannschaft innerhalb der einzelnen Jahresklassen
ist Sache der Landwehrbezirks-Kommandos, soferne nicht einzelne Mann-
schaften, wie Offiziersaspiranten namentlich bezeichnet sind. 3. Zur Deckung
von Manquements sind die General-Kommandos ein für allemal befugt,
vom 1. Februar ab Reservisten zur Uebung einbeordern zu lassen.)
4. Ueber die Heranziehung der Offiziere und Offiziersaspiranten des
Beurlaubtenstandes der Infanterie und Kavalerie befinden die General-
Kommandos, hinsichtlich der übrigen Waffen entsprechen sie den Requisitionen
der obersten Waffeninstanzen.
§. 19. 1. Die Einberufung aller Personen des Beurlaubtenstandes
erfolgt durch die Landwehrbezirks-Kommandos, nur die auf bestimmte
Zeit Beurlaubten werden durch ihre Truppentheile einberufen.
Für den Mobilmachungsfall sind alle Designationen und deren Ver-
änderungen den Landwehrbezirks-Kommandos rechtzeitig mitzutheilen. 2. Zu
diesem Behufe reichen die militärischen Institute und Werkstätten zum
½8 und ½/12 den General-Kommandos Nachweisungen ein über die bei ihnen
angestellten, dem Beurlaubtenstande angehörigen, im Mobilmachungsfalle
unabkömmlichen Beamten und Arbeiter. 3. Civilbeamte und Geistliche,
die als unabkömmlich zurückgestellt worden, im Mobilmachungsfalle aber
in ihrem besondern Berufe für militärische Zwecke Verwendung finden
sollen, werden durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde einberufen. 4. In
welcher Weise die Einberufung durch die Landwehrbezirks-Kommandos
erfolgt, hängt von den jedesmaligen besondern Verhältnissen ab. Maß-
gebend ist nur die Rücksicht auf möglichst rasche Schlagfertigkeit der Truppen.
In der Regel soll jedoch den Einberufenen eine 24stündige Frist nach
Bekanntgabe der Mobilmachung zur Regelung ihrer Privatverhältnisse
bleiben. 5. Die Einberufung kann entweder durch öffentliche Aufforderung
oder durch Austheilung von Gestellungsordres oder durch Austheilung
von Gestellungslisten erfolgen. 6. Findet die Einberufung durch öffentliche
Aufforderung statt, so sind diese nach allen Ortschaften des Landwehr-
Bataillons-Bezirkes zu senden und dort sogleich öffentlich bekannt zu machen.
Die Aufforderungen müssen die Jahresklassen, Waffengattungen und Kate-
gorien, die Gestellungsorte und Gestellungszeiten angeben. 7. Ob sämmt-
liche Gestellungsordres oder nur die für bestimmte Kategorien im Voraus
auszufüllen sind, ordnen die General-Kommandos au. 8. Die Einberufung
durch Gestellungslisten ergibt sich in der Weise, daß den einzelnen Orts-
vorständen die Namen, Zeit und Ort der Gestellung und Kompetenzen der
*) Die zur Deckung von Manquements eingezogenen Dispositions-Urlauber
und Reservisten kommen nicht auf die Uebungsstärken für die Uebungen der Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes in Anrechnung; Offiziers-Aspiranten aber in der
Art, daß bei der Infanterie und Jägern 1 Unteroffizier und 4 Gemeine, bei den
übrigen Waffen 1 Unteroffizier an der Uebungsstärke abgerechnet wird. V. Bl. 1876,
r. 7.