Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

112 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
aus dem betreffenden Orte Einzuberufenden durch übersendete Abschnitte 
aus den Hülfslisten A mitgetheilt wird. 
Mit den Hülfslisten B wird in gleicher Weise verfahren. Diese Ab- 
schnitte werden den Eisenbahnverwaltungen übersandt sofern nicht direkte 
Beorderung durch den Chef des Ingenieurkorps erfolgt ist, welcher ermäch- 
tigt ist, im Mobilisirungsfalle Personen, die im Feldeisenbahndienste Ver- 
wendung finden sollen, direkt oder durch Vermittlung der Eisenbahnver- 
waltungen einzuberufen. 9. Die hinter die letzte Jahresklasse der Reserve 
Zurückgestellten werden nach Maßgabe des Bedarfs. gleichzeitig mit den 
Landwehrmannschaften der jüngsten Jahresklasse einberufen. 10. Die 
Einberufung der hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr Zurück- 
gestellten bestimmt das Kriegsministerium. 11. Von der Genehmigung 
desselben ist auch die Verwendung des den Eisenbahnen belassenen dienst- 
pflichtigen Personals für den Waffendienst abhängig. 12. Die Ein- 
berufung der Ersatz-Reseroisten I. Klasse erfolgt durch öffentliche Auffor- 
derung oder Gestellungsordres. 
Hiebei sind mit Rücksicht auf etwaigen Ausfall (an Prozentmann- 
schaften) mehr zu beordern: bei Reservisten 5 bis 10, bei Landwehrleuten 
10 bis 15, bei Ersatz-Reservisten I. Klasse 25 Prozent. 
13. Die Einberufenen werden in den Stabsquartieren der Landwehr- 
Bataillone gesammelt und in Transporte,. formirt. Die Festsetzung anderer 
Sammelpunkte, sowie die Bestimmung derjenigen Kategorien, welche direkt 
zu den Truppentheilen zu instradiren sind, unterliegt der Entscheidung der 
General-Kommandos. 14. Die Transportführer erhalten Verleselisten — 
nach Waffengattungen und Truppentheilen getrennt — welche nur auf 
einer Seite beschrieben werden, um Namen abtrennen zu können. Mit 
diesen werden ihnen auch die Ueberweisungs-Nationale ausgehändigt. Jeder 
Abgang bei Uebernahme oder während des Transportes wird in der 
Verleseliste vermerkt. 15. Die Gestellungsordres werden den Mannschaften 
beim Truppentheil abgenommen, unterstempelt und dem Landwehrbezirks- 
Kommando zurückgesandt. Die Ueberweisungsnationale der nicht Ein- 
getroffenen und nicht Eingestellten werden beigefügt. 16. Für fehlende 
Gestellungsordres werden Ausschnitte aus der Verleseliste oder entsprechende 
Zettel, mit dem Stempel des Truppentheils versehen, beigegeben. 
In gleicher Weise wird bei Einberufung durch öffentliche Aufforderung 
oder Gestellungslisten verfahren. Das Landwehrbezirks-Kommando vermerkt 
in den Landwehrstammrollen, bei welchen Truppentheilen die Mannschaften 
eingestellt sind und stellt nach den Fehlenden sofort Nachforschungen an. 
17. Zu den Uebungen werden die Personen des Beurlaubtenstandes stets 
durch Gestellungsordres einbeordert und verhalten sich die Truppentheile 
wie in Ziff. 15 angegeben. 
§. 20. Die Ueberführung der Mannschaften zur Land- 
wehr oder zum Landsturn geschieht nach §. 11, 5 und §. 12, 4 der 
Ersatzordnung. Sie wird im Militärpasse bescheinigt. Freiwilliges Ver- 
bleiben von Mannschaften in der Landwehr kann durch die Landwehr- 
bezirks-Kommandos genehmigt werden. Die Versetzung der Offiziere, 
Sanitätsoffiziere und obern Beamten von der Reserve zur Landwehr er- 
folgt durch die Landwehrbezirks-Kommandos nach denselben Grundsätzen, 
wie die der Mannschaften. 
Wer freiwillig in der Reserve zu bleiben wünscht, hat dies seinem 
Landwehrbezirks-Kommando zu melden. Ist der Truppentheil des Reserve- 
 
	        
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