V. Abschn. Landwehrordnung. 113
güer einverstanden, unterbleibt die Ueberführung. Ertheilt der Truppen-
theil sein Einverständniß nicht oder zieht er es zurück, so erfolgt die Ueber-
führung zur Landwehr. Auf die Dauer der Dienstpflicht im Allgemeinen
hat das längere Verbleiben in der Reserve keinen Einfluß.
Der Uebertritt zur Landwehr wird in den Personalbogen vermerkt
und sodann den treffenden Offizieren 2c. zur Anerkenntniß vorgelegt.
Ueberführungvon Offizieren rc. des Beurlaubtenstandes
zum Landsturm findet nur auf Grund Allerhöchster Genehmigung der
von ihnen eingereichten Abschiedsgesuche statt. Die Verabschiedung wird
durch den Landwehrbezirks-Kommandeur mittelst Gesuchliste beantragt.
Besondere Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes.
§. 27. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes gehören zum Offiziers-
korps desjenigen Landwehr-Bataillons, welchem sie überwiesen sind. Ge-
suche und Meldungen gehen an den Landwehrbezirks-Kommandeur. Gesuche
um Zurückstellung auf Grund dringender häuslicher und gewerblicher
Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse der Reserve oder Landwehr be-
begutachtet das Landwehrbezirks-, entscheidet das Infanterie-Brigade-
Kommando.
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes erscheinen, zum Dienste ein-
berufen, stets in Uniform. Während der Beurlaubung wird sie nur bei
feierlichen Gelegenheiten getragen. Diese Offiziere unterliegen den Be-
stimmungen der Verordnung über Ehrengerichte. Die Theilnahme am
Unterstützungsfond regelt sich nach der Instruktion für die Verwaltung der
Unterstützungsfonds vom 1. Juni 1870. Offiziere 2c. des Beurlaubten-
standes verbleiben stets im Beurlaubtenstand desjenigen Bundesstaates,
von dessen Kontingentsherrn sie zum Offizier 2c. befördert worden sind.
Beim Verziehen nach andern Bundesstaaten mit eigener Militär-Ver-
waltung oder ins Ausland werden sie nach einem ihrem künftigen
Aufenthaltsorte zunächst gelegenen Landwehrbezirks-Kommando ihres
Kontingents überwiesen. Wenn sie während der Dienstpräsenz sterben,
werden sie mit militärischen Ehrenbezeugungen begraben.
§. 28. 1. Die Reserveoffiziere werden, abgesehen von etwaiger
anderweitiger Designation für den Mobilmachungsfall, grundsätzlich zu
denjenigen Truppentheilen einberufen, zu deren Reserve sie gehören.
2. Die Heranziehung zu den Uebungen wird mit Rücksicht auf die jähr-
lichen Uebungsbestimmungen durch die Truppentheile auf Grund der Rang-
listen auf dem Instanzenwege beantragt.
(Offiziere, Offiziers-Aspiranten und Unterärzte des Beurlaubtenstandes dürfen
von nun ab zu Uebungen bei Truppentheilen jährlich ohne Weiteres insoweit ein-
berufen werden, als solche Uebungen behufs Darlegung der Qualifikation zur
Beförderung geboten sind.
Offiziere des Beurlaubtenstandes können zu einer sechswöchentlichen Dienst-
leistung bei einem Landwehrbezirks-Kommando herangezogen werden, wenn sie sich
zur Ausbildung für den Adjutantendienst melden und zur Verwendung in diesem
im Mobilmachungsfall geeignet erscheinen; jedoch nur einer per Landwehr-
bezirks-Kommando.
Werden mit den jährlichen Bestimmungen für die Uebungen des Beurlaubten-
standes Uebungsstärken an Offizieren der betreffenden Waffengattungen festgesetzt,
so kommen die obenbezeichneten Offiziere, Offiziers-Aspiranten und Unterärzte
hierauf in Anrechnung. V. Bl. 1876, Nr. 7.)
Reinhard, Heerwesen. 8