Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

114 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Die Einberufung erfolgt nach 8. 18, 4. 
3. Die Reserveoffiziere avanciren, wenn zur Beförderung qualifizirt, 
zugleich mit ihrem Hintermann in der Truppengattung. 4. Für die 
Dauer von Zurückstellungen ist die Beförderung inhibirt. 5. Die Quali- 
fikation wird bei den jährlichen Uebungen festgestellt. GC. Den Vorschlag 
zur Beförderung macht auf Requisition des Linientruppentheils der Land- 
wehrbezirks-Kommandeur mittelst Gesuchsliste auf dem Waffeninstanzen- 
wege. 7. Reserveoffiziere, welche zum Dienste einberufen sind, werden 
ohne Mitwirkung des Landwehrbezirks-Kommandeurs durch den Truppen- 
theil zur Beförderung vorgeschlagen. 8. Versetzungen von Reserve- 
offizieren zur Reserve eines andern Truppentheils bedürfen der Aller- 
höchsten Genehmigung. Versetzungen zu einer andern Truppengattung 
dürfen nur im Einverständniß des Betreffenden beantragt werden. 
§. 29. Die Einberufung der Landwehroffiziere richtet sich nach ihrer 
Designation für den Mobilmachungsfall. Sie werden nur zu den Landwehr- 
übungen herangezogen. Ihre Befähigung zur Weiterbeförderung aber 
müssen sie in einer besondern vier-bis achtmöchentlichen Uebung darthun. 
Eine Entbindung von dieser Uebung ist nur durch die oberste Waffen- 
instanz zulässig. Im Uebrigen finden die in §. 28 gegebenen Bestimmungen 
auf die Landwehroffiziere gleichmäßige Anwendung. 
  
VI. Abschuitt. 
Kompetenzen der Offiziere und Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes. 
1. Kompetenzen der Offiziere des Beurlaubtenstandes. 
(Auszug aus dem Reglement über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden.) 
(Anlage zur Allerhöchsten Verordnung 3 Oktober 1872. Nr. 25,888. 
V. Bl. 66. 
§. 1. Jeder Offizier des Beurlaubtenstandes ist verpflichtet, den 
gewöhnlichen Dienst in seinem Landwehrbezirk ohne besondere Entschädigung 
zu versehen. 
Während der Dauer der Uebung werden Diäten gezahlt: 
a) dem Hauptmann oder Rittmeister, dem definitiv oder interimistisch 
zum Kompagnieführer ernannten Lieutenant, dem Stabsarzt 
7 Mark 50 Pf., 
b) dem- Premierlieutenant und dem Assistenzarzt in gleichem Range 
3 Mark, « 
c) dem Sekondlieutenant, dem Assistenzarzt dieses Ranges oder dem 
Unterarzt in solcher Stelle 2 Mark 50 Pf. 
Werden außer der Uebungszeit Reisetagegelder bezahlt, so fallen die 
Diäten weg.
	        
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