Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

116 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
8. 9. Die Dienstzulage von 30 Mark für die Kompagnieführer 
bezweckt die Bestreitung der Kosten der innerhalb des Kompagniebezirks 
zu wolziehenden Dienstobliegenheiten, einschließlich der damit verbundenen 
eisen. 
§. 10. Diese Dienstzulage gebührt für den Monat des Dienst- 
antritts, sowie für den Monat des Abgangs aus dem Dienste. 
§. 11. Bei Vertretungen im Falle von Urlaub, Krankheit, Kommando 
oder Arrest ist der Kompagnieführer verpflichtet, seinen Stellvertreter für 
die Kosten der Reisen im Bezirk (§. 9) aus der Zulage zu entschädigen. 
§. 12. Die Offiziere und Aerzte des Beurlaubtenstandes gestellen sich 
zur Uebung sowie zu jeder Einberufung zum Dienste im Stabsquartier 
ihres Landwehrbezirks-Kommandos ohne Reiseentschädigung. 
Erfolgt aber die Einberufung nach einem andern Orte als dem 
Stabsquartier, so werden die Reisekosten und Tagegelder auf die Ent- 
fernung des letztern vom Einrückungsorte vergütet. Wohnt der Offizier 
im Orte des Stabsquartiers, so wird keine Vergütung bezahlt. 
Beantragt der Offizier selbst die Uebung an einem andern Orte, 
als dem bestimmten, mitmachen zu dürfen, so trägt er die Mehrkosten. 
§. 13. Nach denselben Grundsätzen wird bei Entlassung der 
Offiziere und Aerzte in Betreff der Reise nach der Heiutiath verfahren, 
d. h. Berechnung nach dem betreffenden Stabsquartier. 
Neben den oben bezeichneten Kompetenzen erhalten die Offiziere des 
Beurlaubtenstandes bei allen Einberufungen zum Dienste den tarifmäßigen 
Servis ihrer Charge. (Wohnungsgeldzuschuß aber nur dann, wenn sie 
das chargenmäßige Gehalt — nicht Diäten — beziehen. §. 1 des K.-M.-R. 
v. 25. August 1873, Nr. 16,861. V. Bl. 41.) 
Wenn Offiziere des Beurlaubtenstandes in der Zeit, während welcher 
sie zur Uebung einberufen sind, erkranken, so können sie, soweit dies der 
Raum gestattet, gegen Entrichtung von 1 Mark 20 Pf. pro Tag, ein- 
4 für die Arzneiverpflegung, in dem Garnisonslazareth Aufnahme 
nden. 
Bei eintretender Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung der Armee 
werden die zum Dienste einberufenen Offiziere des Beurlaubtenstandes im 
Allgemeinen wie die Linienoffiziere verpflegt. 
Den zu ehrengerichtlichen Untersuchungen gezogenen Offizieren des 
Beurlaubtenstandes werden, wenn sie behufs ihrer Vernehmung Seitens 
des Ehrengerichts zu Reisen veranlaßt werden, im Falle ihrer gänz- 
lichen Mittellosigkeit die chargenmäßigen Reisekosten nach dem Reise- 
kostenregulativ für die Armee gewährt. Ebenso ist denselben im Falle 
nachgewiesener Bedürftigkeit ein Tagegeld von 3 Mark (einschließlich 
1 Mark als Entschädigung für das fehlende Naturalquartier) zu gewähren; 
der Mehrbetrag des chargenmäßigen Tagegeldes ist jedoch, sofern sie gänz- 
lich freigesprochen werden, später nachzuzahlen. 
Offiziers-Unterstützungsfond. 
Zur Unterstützung hülfsbedürftiger Offiziere, Aerzte und Militär- 
beamten des Beurlaubtenstandes besteht ein besonderer Unterstützungsfond. 
Zur Theilnahme an diesem Fond sind alle Hauptleute, Lieutenants, 
Aerzte und Militärbeamte des Beurlaubtenstandes berechtigt. 
Jeder zur Theilnahme an gedachtem Fond berechtigte Offizier 2c. hat 
von je 6 Mark seiner aus dem Militäretat fließenden baaren Bezüge —
	        
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