VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 117
mit alleiniger Ausnahme der Reisekostenvergütungen — 10 Pfennige Bei-
trag zu leisten.
Unterstützungen können ausschließend an wahrhaft bedürftige Offiziere
gewährt werden und auch an solche nur dann, wenn dem Gesuche entweder
militärdienstliche Verhältnisse oder unverschuldet erlittene Unfälle, z. B.
längere Krankheit, Brandschaden rc. zur Grundlage dienen.
Ein beurlaubter Offizier, welcher für einen Zweck bereits als Civil-
beamter von seiner Civilbehörde mit einer Beihülfe berücksichtigt worden
ist, kann keine Subvention zu demselben Zwecke aus dem Offiziers-Unter-
stützungsfond erhalten.
Die Unterstützungsgesuche sind bei dem Landwehrbezirks-Kommandeur,
von den zu einer Heeresabtheilung Einberufenen aber bei dieser Abtheilung
einzureichen, von wo sie auf dem Dienstwege an das zuständige General-
Kommando gelangen.
Für Pensions= und Versorgungsansprüche
der Offiziere des Beurlaubtenstandes sind die Bestimmungen des Reichs-
militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 maßgebend. Den desfallsigen
Vorlagen ist ein Invaliditätsattest nach Schema 4 beizulegen. 8§. 27,
28 u. 29 der Allerh. Verordn. v. 24. Oktober 1872. V. Bl. 66.
Bei Pensionsanträgen für Offiziere des Beurlaubtenstandes ist an-
zugeben (§. 18 d. R.-M.--Pens.-Ges.), wie lange der Treffende während
seiner ganzen Dienstzeit aktiven Militärdienst geleistet hat. K.-M.-R.
v. 12. Januar 1875, Nr. 478.
2. Kompetenzen der Reservisten und Landwehrmänner bei Einziehung
und Entlassung.
(Reglement über Verpflegung der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehr-
männer bei Einziehungen resp. Entlassungen. München, 17. Febr. 1876. 54 Pf.)
Allgemeines.
Alle Rekruten und Reservisten sollen ihren Truppentheilen resp. ihrer
Heimath so viel als möglich mittelst der Eisenbahn oder Dampfschiffe zu-
gesandt werden, vorzugsweise überall da, wo sie außerbayerisches Gebiet
zu passiren haben. Deßhalb werden den einzeln abgesendeten Leuten die
vollen Marsch-Competenzen bewilligt, damit sie im Stande sind, die Eisen-
bahnen 2c. zu benützen. S. 2.
Müßten zur Benützung der Eisenbahnen sehr große Umwege gemacht
werden, so kann ein Zuschuß in der Höhe gemacht werden, daß nach Be-
richtigung der Eisenbahnkosten für die vor oder nach Benützung der
Bahnen zu Fuß zurückzulegenden Strecken das regelmäßige Marschgeld
gedeckt wird. §. 35.
Als Heimath der einzuziehenden Leute ist hier derjenige Ort inner-
halb des deutschen Reiches anzusehen, an welchem sie zur Zeit der Ein-
berufung ihren Wohnsitz haben. Welcher inländische Ort für die außerhalb
der Reichsgrenzen Befindlichen demnach als Heimath zu betrachten ist, ist
durch Gesetze bestimmt. 8. 12.
Als Heimath der Entlassenen ist in der Regel derjenige Ort inner-
halb des deutschen Reiches anzunehmen, an welchem sie sich zur Zeit der