Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 117 
mit alleiniger Ausnahme der Reisekostenvergütungen — 10 Pfennige Bei- 
trag zu leisten. 
Unterstützungen können ausschließend an wahrhaft bedürftige Offiziere 
gewährt werden und auch an solche nur dann, wenn dem Gesuche entweder 
militärdienstliche Verhältnisse oder unverschuldet erlittene Unfälle, z. B. 
längere Krankheit, Brandschaden rc. zur Grundlage dienen. 
Ein beurlaubter Offizier, welcher für einen Zweck bereits als Civil- 
beamter von seiner Civilbehörde mit einer Beihülfe berücksichtigt worden 
ist, kann keine Subvention zu demselben Zwecke aus dem Offiziers-Unter- 
stützungsfond erhalten. 
Die Unterstützungsgesuche sind bei dem Landwehrbezirks-Kommandeur, 
von den zu einer Heeresabtheilung Einberufenen aber bei dieser Abtheilung 
einzureichen, von wo sie auf dem Dienstwege an das zuständige General- 
Kommando gelangen. 
Für Pensions= und Versorgungsansprüche 
der Offiziere des Beurlaubtenstandes sind die Bestimmungen des Reichs- 
militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 maßgebend. Den desfallsigen 
Vorlagen ist ein Invaliditätsattest nach Schema 4 beizulegen. 8§. 27, 
28 u. 29 der Allerh. Verordn. v. 24. Oktober 1872. V. Bl. 66. 
Bei Pensionsanträgen für Offiziere des Beurlaubtenstandes ist an- 
zugeben (§. 18 d. R.-M.--Pens.-Ges.), wie lange der Treffende während 
seiner ganzen Dienstzeit aktiven Militärdienst geleistet hat. K.-M.-R. 
v. 12. Januar 1875, Nr. 478. 
2. Kompetenzen der Reservisten und Landwehrmänner bei Einziehung 
und Entlassung. 
(Reglement über Verpflegung der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehr- 
männer bei Einziehungen resp. Entlassungen. München, 17. Febr. 1876. 54 Pf.) 
Allgemeines. 
Alle Rekruten und Reservisten sollen ihren Truppentheilen resp. ihrer 
Heimath so viel als möglich mittelst der Eisenbahn oder Dampfschiffe zu- 
gesandt werden, vorzugsweise überall da, wo sie außerbayerisches Gebiet 
zu passiren haben. Deßhalb werden den einzeln abgesendeten Leuten die 
vollen Marsch-Competenzen bewilligt, damit sie im Stande sind, die Eisen- 
bahnen 2c. zu benützen. S. 2. 
Müßten zur Benützung der Eisenbahnen sehr große Umwege gemacht 
werden, so kann ein Zuschuß in der Höhe gemacht werden, daß nach Be- 
richtigung der Eisenbahnkosten für die vor oder nach Benützung der 
Bahnen zu Fuß zurückzulegenden Strecken das regelmäßige Marschgeld 
gedeckt wird. §. 35. 
Als Heimath der einzuziehenden Leute ist hier derjenige Ort inner- 
halb des deutschen Reiches anzusehen, an welchem sie zur Zeit der Ein- 
berufung ihren Wohnsitz haben. Welcher inländische Ort für die außerhalb 
der Reichsgrenzen Befindlichen demnach als Heimath zu betrachten ist, ist 
durch Gesetze bestimmt. 8. 12. 
Als Heimath der Entlassenen ist in der Regel derjenige Ort inner- 
halb des deutschen Reiches anzunehmen, an welchem sie sich zur Zeit der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.