118 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Einstellung aufhielten. Weist der zu Entlassende nach, daß er an einem
andern Orte entweder ein Unterkommen gefunden oder vor der Einstellung
seinen Wohnsitz gehabt hat, so kann dieser Ort als seine Heimath angesehen
werden. Ist der betreffende Ort auf der Postkarte nicht bezeichnet, so gilt
die nächste Poststation. Erfolgt die Entlassung nach dem Auslande, so
wird die Verpflegung bis zum nächsten Grenzpunkte innerhalb des Reiches
— Heimath — gewährt. 8. 18.
Bei größern Entfernungen, namentlich da, wo Truppen außerhalb
ihrer Ersatzbezirke stehen, geschehen Einziehung und Entlassung grund-
sätzlich in Transporten. 8. 4.
(Für die militärische Formation dieser Transporte gilt als Regel, daß: 90
inkl. 299 Mann eine Kompagnie, 300 — 449 Mann zwei, 450 — 599 Mann
drei, 600—749 Mann vier Kompagnien oder ein Bataillon bilden. Jede ferneren
150 Mann werden zu einer weiteren Kompagnie formirt. Für drei Kompagnien
kann das betreffende General-Kommando schon einen besondern Führer des Ganzen
ernennen. Bei Entlassungen kann nach Befinden der General-Kommandos der
Einzelmarsch in Anwendung kommen.)
In Transporten marschirende Leute haben nach drei hintereinander
folgenden Marschtagen, der Tagemarsch zu drei Meilen id est 22½ Kilo-
meter gerechnet, einen Ruhetag. Bleiben sie aber am fünften oder mehr
Tage an demselben Orte (Liegetage), so wird auch der Ruhetag als Liege-
tag behandelt. Militärische Transporte sollen — bei Mobilmachung aber
nur, wenn sie den festgesetzten Termin ihres Eintreffens nicht
versäumen — an den beiden Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertagen,
am Himmelfahrts-, Frohnleichnams= und Allerheiligentage, ferner, wenn
eine größere Zahl protestantisch ist, am Charfreitag, zur Abwartung des
Gottesdienstes der Betheiligten liegen bleiben und die Marschbeköstigung
extraordinär vom Quartiergeber empfangen. Der vierte Tag fällt als
Ruhetag nach drei Marschtagen nicht aus, wenn auch der fünfte einer
dieser Feiertage sein sollte. Bei Fortsetzung des Marsches folgt dagegen
erst wieder nach drei Marschtagen ein Ruhetag.
Tage des Aufenthalts an einem Orte vor Beginn des Marsches, so-
wie Tage, an denen der Marsch anders als durch Ruhetage unterbrochen
wird, heißen Liegetage. S. 9.
Seitentransporte und einzeln marschirende Leute, welche einem größern
Transporte angeschlossen werden, treten mit dem Tage des Anschlusses in
dessen Marsch= und Ruhetagturnus und Verpflegungsmodus ein. 8. 10.
Die mit Verpflegung einquartirten Unteroffiziere und Mannschaften
haben sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen.
Bei vorkommenden Streitigkeiten muß die reglementsmäßige Verpflegs-
portion in gehöriger Zubereitung und guter Qualität verabreicht werden.
Sie besteht in:
a) 1000 Gramm Brod,
b) 250 Gramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches),
hc) 120 Gramm Reis, oder 150 Gramm Grütze, oder 300 Gramm
Hülfenfrüchte, oder 2000 Gramm Kartoffeln,
d) 25 Gramm Salz und
e) 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartirte Getränke nicht an-
Hustreihen. Die Brodportion vertheilt sich auf Morgen-, Mittag= und
endkost.