Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

120 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
stimmungsort gezahlt und zwar den Rekruten und Reservisten sowohl, als 
den in Folge allgemeiner Maßregeln und zur Disposition Beurlaubten, 
sowie auch den zu den Uebungen und außerordentlichen Zwecken einberufenen 
Landwehrleuten. 
Auf Verlangen kann solchen einrückenden Mannschaften von den königl. 
Militärbehörden, Rentämtern oder Gemeindeverwaltungen auf Vorzeigung 
des Gestellungsbefehles Vorschuß geleistet werden. 
Auf der Gestellungsordre oder Gestellungsliste muß die ausstellende 
Militärbehörde die Berechnung des Meilen= resp. Reisegeldes beisetzen, 
nach welchem sich der Vorschuß zu bemessen hat. 
(Die Truppen übersenden die Gestellungsordres für ihre wieder einzuziehenden 
Dispositions-Urlauber an die Landwehrbezirks Kommandos, welche — wenn die 
Angabe des Aufenthaltsorts und damit die Marschkompetenz einer Aenderung be- 
darf — diese vornehmen und durch Beidrückung des Siegels beglaubigen.) 
Die Vorschuß leistende Stelle ist verpflichtet, den vorgeschossenen Be- 
trag auf der Gestellungsordre zu bemerken. 
Die Militärstelle, zu welcher der Mann einberufen ist, erstattet den 
Vorschuß unmittelbar nach dessen Eintreffen zurück. 
Dasselbe Verfahren findet statt, weun Heerespflichtige unmittelbar 
aus der Heimath beim Truppentheil einzurücken haben. Dagegen erfolgt 
die Zahlung des Reisegeldes an jene Leute, welche vom Landwehr-Bataillons-= 
Stabsquartier oder vom Transpbrt ab weiter gehen, vom Landwehrbezirks- 
Kommando bezw. vom Transportführer. Das Meilen= resp. Reisegeld 
für etwaige Rückmärsche in die Heimath zahlt das Landwehrbezirks- 
Kommando. 
Die zuständige Intendantur hat die von den Militärbehörden ein- 
zusendenden Nachweisungen über die gezahlten Reise= und Meilengelder zu 
prüfen und festzusetzen. §. 20. « 
Für den Tag des Eintreffens im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 
oder am Sammelplatz erhalten Rekruten eine Vergütung in gleicher 
Höhe, wie sie dem Quartiergeber für Verabreichung der Marschverpflegung 
in natura zu zahlen sein würde, nebst dem treffenden Löhnungsreste; für 
Reservisten liegt diese Vergütung schon im gewährten Reisegeld. Für 
Liegetage wird Reservisten und Rekruten die volle Marschbeköstigung 
(Reisegeld) ausbezahlt. Diese beträgt mit Einrechnung der betreffenden 
Löhnungsreste und 15 Pfennig Brodgeld per Tag 
bei dem Satze von . . 40,80 -—0,85 -—0,900 J40,95 -K1 
für Rekruten, Gemeine, Ge— 
freite und Spielleute der 
Resere 
für Sergenten, nicht etats- 
mäßige Vizefeldwebel, Vize- 
wachtmeister, Feuerwerker, 
Unteroffiziere, Trompeter 
und Hoboisten 
für Feldwebel, Oberfeuer- 
werker, Wachtmeister, etats- 
mäßige Vizefeldwebel und 
Vizewachtmeister, Stabs- 
hoboisten und Portepee- 
fähnriche „ 1,37½ „l1,42½ „ 1,47½ „ 1,52⅜ „ 1,57½ 
  
, 0.92½ „0,97½ „ 1,02½ „ 107¼½ „ 1,12½ 
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