VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 121
Diese Marschkompetenz (Reisegeld) haben einzeln gehende Rekruten“)
und Reservisten per Marsch= und Ruhetag anzusprechen. Auf drei Meilen
(22½ Kilometer) wird ein Marschtag, auf 3 Marschtage ein Ruhetag ge-
rechnet. Für die ersten drei Meilen wird nichts bezahlt, gleich-
viel ob die Leute direkt von der Heimath, oder vom Landwehr-Bataillons-
Stabsquartier (Sammelplatz) oder von einem Transporte einzeln zum
Truppentheil abgehen. Die Entfernungen sind nach dem geraden Land-
wege zu berechnen (Meilenzeiger ad V. Bl. 59 v. J. 1873), außerhalb
Bayern von und nach Orten des Deutschen Reiches nach der nächsten
Straßenverbindung, soweit solche auf Post= und Reisekarten verzeichnet ist.
Ist der Wohnort nicht auf der Postkarte angegeben, so soll die nächste
Poststation als solcher angenommen werden. S. 23.
Angefangene Meilen gelten als volle. Entfällt auf den letzten Marsch-
tag nur eine Meile, so bleibt diese außer Ansatz. Trifft nach dem letzten
Ruhetag nur mehr ein Marschtag, so fällt der Ruhetag in der Be-
rechnung aus:
1
z. B. 860 Km. = 115 — 3 Meil. — u — 37 Marscht., hierauf 11 Ruhet. — 48 Reiset.
« 1132 .-
Die Abrundung der Pfennige auf volle darf erst in der Schlußsumme
der für den ganzen Marsch ermittelten Kompetenz jedes einzelnen Empfängers
stattfinden. 8. 23.
Die einzeln Einkommenden treten mit dem Tage der Ankunft
in die chargenmäßige Geld= und Brodverpflegung ihres Truppentheils.
Für die Tage, welche sie zu früh eintreffen, haben sie keinen Anspruch
auf Verpflegung. §. 41.
Für Märsche durch außerbayerisches Gebiet wird statt vorgedachter
Marschverpflegung in Geld eine auf Verpflegung gegen Quittung lautende
Marschroute und neben derselben der chargenmäßige Löhnungsrest von
12½X, 27½ und 57½ Pfennige gegeben. S§. 36.
Alle Reservisten, welche vom Truppentheil oder von Transporten
einzeln in die Heimath entlassen werden, haben drei Meilen unentgeldlich
zurückzulegen und werden wie beim Einrücken verpflegt. Die Zahlung
erfolgt vom Truppentheil bezw. vom Transportführer. §. 54.
6ö) Bei Transporten.
An wirklichen Marsch= und normalen Ruhetagen, sowie an Tagen
der Eisenbahn= und Dampfschiffbeförderung wird die Marschbeköstigung in
natura durch die Quartiergeber nach den alljährlich vom Bundesrath fest-
gesetzten Vergütungssätzen verabreicht. §. 29. An Liegetagen wird
Marschbeköstigung nicht, dagegen Reisegeld gewährt. §. 33. Neben
der Marschbeköstigung in natura oder Geld wird noch bezahlt an:
a) Rekruten, Gemeine, Gefreite und Spielleute 12½ Pf.;
b) Sergenten incl. nicht etatsmäßige Vizefeldwebel und Vizewacht-
kesn denn Feuerwerker, Unteroffiziere, Trompeter und Hoboisten
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*) Befindet sich der Truppentheil an demselben Orte, welcher das Stabs-
quartier des Landwehr-Bataillons des Einkommenden ist, so wird dieser als an
Letzteres beordert angesehen und erhalten Rekruten daher für den Marsch dahin
Meilengelder, die Reservisten Reisegelder.