Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 121 
Diese Marschkompetenz (Reisegeld) haben einzeln gehende Rekruten“) 
und Reservisten per Marsch= und Ruhetag anzusprechen. Auf drei Meilen 
(22½ Kilometer) wird ein Marschtag, auf 3 Marschtage ein Ruhetag ge- 
rechnet. Für die ersten drei Meilen wird nichts bezahlt, gleich- 
viel ob die Leute direkt von der Heimath, oder vom Landwehr-Bataillons- 
Stabsquartier (Sammelplatz) oder von einem Transporte einzeln zum 
Truppentheil abgehen. Die Entfernungen sind nach dem geraden Land- 
wege zu berechnen (Meilenzeiger ad V. Bl. 59 v. J. 1873), außerhalb 
Bayern von und nach Orten des Deutschen Reiches nach der nächsten 
Straßenverbindung, soweit solche auf Post= und Reisekarten verzeichnet ist. 
Ist der Wohnort nicht auf der Postkarte angegeben, so soll die nächste 
Poststation als solcher angenommen werden. S. 23. 
Angefangene Meilen gelten als volle. Entfällt auf den letzten Marsch- 
tag nur eine Meile, so bleibt diese außer Ansatz. Trifft nach dem letzten 
Ruhetag nur mehr ein Marschtag, so fällt der Ruhetag in der Be- 
rechnung aus: 
1 
z. B. 860 Km. = 115 — 3 Meil. — u — 37 Marscht., hierauf 11 Ruhet. — 48 Reiset. 
« 1132 .- 
Die Abrundung der Pfennige auf volle darf erst in der Schlußsumme 
der für den ganzen Marsch ermittelten Kompetenz jedes einzelnen Empfängers 
stattfinden. 8. 23. 
Die einzeln Einkommenden treten mit dem Tage der Ankunft 
in die chargenmäßige Geld= und Brodverpflegung ihres Truppentheils. 
Für die Tage, welche sie zu früh eintreffen, haben sie keinen Anspruch 
auf Verpflegung. §. 41. 
Für Märsche durch außerbayerisches Gebiet wird statt vorgedachter 
Marschverpflegung in Geld eine auf Verpflegung gegen Quittung lautende 
Marschroute und neben derselben der chargenmäßige Löhnungsrest von 
12½X, 27½ und 57½ Pfennige gegeben. S§. 36. 
Alle Reservisten, welche vom Truppentheil oder von Transporten 
einzeln in die Heimath entlassen werden, haben drei Meilen unentgeldlich 
zurückzulegen und werden wie beim Einrücken verpflegt. Die Zahlung 
erfolgt vom Truppentheil bezw. vom Transportführer. §. 54. 
6ö) Bei Transporten. 
An wirklichen Marsch= und normalen Ruhetagen, sowie an Tagen 
der Eisenbahn= und Dampfschiffbeförderung wird die Marschbeköstigung in 
natura durch die Quartiergeber nach den alljährlich vom Bundesrath fest- 
gesetzten Vergütungssätzen verabreicht. §. 29. An Liegetagen wird 
Marschbeköstigung nicht, dagegen Reisegeld gewährt. §. 33. Neben 
der Marschbeköstigung in natura oder Geld wird noch bezahlt an: 
a) Rekruten, Gemeine, Gefreite und Spielleute 12½ Pf.; 
b) Sergenten incl. nicht etatsmäßige Vizefeldwebel und Vizewacht- 
kesn denn Feuerwerker, Unteroffiziere, Trompeter und Hoboisten 
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*) Befindet sich der Truppentheil an demselben Orte, welcher das Stabs- 
quartier des Landwehr-Bataillons des Einkommenden ist, so wird dieser als an 
Letzteres beordert angesehen und erhalten Rekruten daher für den Marsch dahin 
Meilengelder, die Reservisten Reisegelder.
	        
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