122 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
c) Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, etatsmäßige Vize—
rh und Vizewachtmeister, Stabshoboisten und Portepee-
ähnriche 57½ Pf.
als Löhnungsrest durch den Transportführer täglich (auch für den 31.
eines Monats). §. 31.
(In diesem Falle ist die Abrundung auf ganze Pfennige für jeden Empfänger
auch im Einheitssatze nicht zu vermeiden.)
Hat an Tagen der Eisenbahn= 2c. Beförderung die Naturalverpflegung
Schwierigkeiten, so daß den Berechtigten die von den Quartiergebern her-
zugebende Kost überhaupt nicht oder nicht im vollen Umfange verabreicht
werden kann, so wird den betreffenden Mannschaften eine Vergütung in
gleicher Höhe pro Kopf und Tag bezahlt, wie sie den Quartiergebern zu
zahlen sein würde, und zwar:
bei einem Vergütungssatze. 80 & 85 3 90 95 3 100 J#
von · . Z„ Z„
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brod
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost. 40 35 43 38 46 41 49 44 52 4½
c) Abendkost. 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15, 10 16 11 17 12 18 13 19 14
In Transports auf Eisenbahnen oder Damnpsschiffen beförderte Re-
kruten und Reservisten, letztere vom Feldwebel abwärts, erhalten als extra-
ordinären Zuschuß für jede ununterbrochene Fahrt in der Dauer von
8— 15 Stunden 25 Pfennige, über 15— 31 Stunden 50 Pfennige, über
31—39 Stunden 75 Pfennige, über 39—47 Stunden 1 Mark. Für jede
weitere Fahrt von 8 Stunden findet eine Erhöhung des Zuschusses um
25 Pfennige statt.
Als Unterbrechung einer Fahrt wird nur die Verabreichung der
Marschbeköstigung angesehen, nicht aber die Verabreichung einer warmen
Mittagskost auf den Bahnhöfen.
Für einen Tag wird dieser Zuschuß nur einmal bezahlt. §. 52.
Sind eingezogenen Leuten königliche Dienstpferde zur Wartung über-
geben, so erhalten diese pro Kopf und Tag 5 Pfennige Zuschuß. S. 34.
Die in Transporten ankommenden Rekruten und Reservisten
werden für den Tag des Eintreffens beim Truppentheil vom Kommando-
führer verpflegt. Können sie an diesem Tage nicht kasernirt und
nicht an Truppenmenagen betheiligt werden, so erhalten sie Quartier
mit Verpflegung bei den Bürgern. Ist das eine oder andere nicht
möglich, so erhalten sie für diesen Tag Reisegeld. §. 41.
Die in Transporten erer Heimath zuzuführenden Reservisten treten
mit dem Tage der Ueberlieferung an den Transportführer in dessen Ver-
pflegung. §. 47. Für allenfallsige Liegetage vor dem Abmarsch aus der
Garnison erhalten sie das Reisegeld.
Gegen Einzahlung von 15 Pfennige können die Reservisten und Re-
kruten auf den Märschen überall da, wo königliche Militärmagazine sind,
1000 Gramm Brod empfangen. §. 50. Die Gebühren sind auf dem
Rückmarsche dieselben wie bei der Einziehung. ·