Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 123 
B. Verpflegung besonderer Kategorien von Rekruten und Reservisten bei ihrer 
Einziehung resp. Entlassung. 
Fabrikarbeiter in der Gewehrfabrik sind bei Einberufung zur Erfüllung 
ihrer Dienstpflicht als Rekruten, bei der Wiederentlassung als Reservisten 
zu verpflegen. §. 60. 
Dreijährig Freiwillige sind gleich den Rekruten resp. Reservisten zu 
verpflegen. S. 61. 
Die militärischen Krankenwärter sind bei ihrer Einziehung und Ent- 
lassung nach gegenwärtigen Vorschriften zu verpflegen. §. 62. 
Unsichere oder für die Arbeiterabtheilung bestimmte Heerespflichtige, 
sowie Leute, welche die ihnen anvertrauten Marschkompetenzen voraussichtlich 
vorschriftswidrig verwenden würden, sollen jedenfalls in das betreffende 
Landwehr-Bataillons= Stabsquartier oder an einen Sammelplatz beordert 
und dort Transporten oder marschirenden Truppen angeschlossen werden, 
sofern dies thunlich ist. §. 64. 
Kapitulanten, welche die Truppen auf Grund einer festen Kapitulation 
als Unteroffiziere 2c. von andern Truppentheilen oder aus dem Reserve- 
und Landwehrverhältnisse annehmen, sind gleich den eingezogenen Reservisten 
zu verpflegen. Die Marschkompetenzen bringt der annehmende Truppen- 
theil zur Liquidation. §. 65. " 
Treten solche Leute nur probeweise ein, so erwerben sie den An- 
spruch auf die Marschkompetenzen erst, wenn sie nach abgelaufener Probezeit 
eine feste Kapitulation eingehen. Scheiden sie vor oder bei Ablauf der 
Probefrist aus, so wird ihnen weder für den Hin= noch Rückmarsch etwas 
vergütet. S. 66. 
Die Verpflegungsansprüche der Reservisten haben auch die in Folge 
allgemeiner Maßregeln zu Beurlaubenden und bei der Kavalerie auch 
solche Mannschaften, welche einzeln ohne Gehalt zur Disposition der 
Regimenter in die Heimath beurlaubt werden. Es sollen aber nur möglichst 
sage wohnende Leute beurlaubt und bei Wiedereinziehung als Reservisten 
behandelt werden. §. 68. * 
Die wegen Unbrauchbarkeit oder auf Reklamation der Civilbehörden 
vor Ablauf der Dienstzeit (wenn auch schon während des Marsches als 
Rekruten zum Truppentheil) wieder zu entlassenden Leute werden für den 
Rückmarsch in die Heimath als Reservisten verpflegt. §. 69. 
Die von den Festungsgefängnissen nach abgebüßter Strafe in die 
Heimath zu entlassenden, militärgerichtlich verurtheilten Mannschaften 
werden wie die übrigen Mannschaften behandelt. 
  
C. Verpflegung der Tandwehr bei außerordentlichen Zusammenziehungen und 
Mobiliftrung. 
Einberufene Landwehrleute werden für den Marsch aus der Heimath 
zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier, sowie zum Uebungs= oder Mobil- 
machungsort und bei der Entlassung von der Fahne in die Heimath gleich 
den eingezogenen und wieder entlassenen Reservisten verpflegt. S. 71. 
D. Verpflegung der als ganz- oder halbinvalide oder als dienstuntauglich 
entlassenen Teute. 
Die von den Truppen oder aus Lazarethen nach Anerkennung ihrer 
(Ganz= oder Halb-) Invalidität, oder als dienstuntauglich in die Heimath
	        
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