Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

126 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
7) Transportführer. 
F. Ueberweisung der nöthigen Gelder. 
Die Führer der Rekruten= und Reservistentransporte erhalten zur 
Bestreitung der Transport-Verpflegskosten angemessene Vorschüsse rc. auf 
die nächste Korps-Kriegs= oder Truppen-Kassa, eventuell auch auf kl. 
Rentämter durch diejenige Intendantur angewiesen aus deren Bezirke die 
Transporte entsendet werden. §. 124. 
Bei großen Kommandos und weiten Entfernungen wird dem Trans- 
portführer eine offene Ordre der Intendantur an die auf der Route des 
Transportes belegenen Truppen= und kgl. Kassen behändigt, wobei zu berück- 
sichtigen ist, daß bei Eisenbahnbeförderung nicht an allen Kassenorten die 
nöthige Zeit zur Gelderhebung gewährt ist, weßhalb diese so., zu reguliren 
sind, daß sie keine Verzögerung des Transports heibeiführem. In der 
Ordre ist die ganze Bedarfssumme und die dem Inhaber bereits aus- 
gezahlte Ouote derselben anzugeben. §. 125. 
Der Transportführer hat die offene Ordre, und wenn solche nicht 
ertheilt ist, die Marschroute den zahlenden Kassen auch ohne ihre Auffor- 
derung vorzulegen, welche darauf den gezahlten Vorschuß in Zahlen und 
Buchstaben vermerken. Abschrift der offenen Ordre hat er hiebei nicht zu 
geben, aber in der von ihm selbst auszufertigenden Quittung den Datum 
der Ordre und die Behörde, welche sie ausgestellt hat, anzuführen. §. 129. 
Führer von Seitentransporten erhalten — wenn nicht eben- 
falls durch die Intendantur die Geldmittel disponibel gemacht sind — 
die nöthigen Vorschüsse zum Anschluß an größere Transporte aus der 
Kassa des absendenden Truppentheils und bei sich ablösenden Seiten- 
transporten vom Führer des Haupttransports. §. 127. 
Jede einem Transportführer gezahlte Summe wird demselben auf 
Grund seiner Quittung bis zur definitiven Verrechnung persönlich à Konto 
gestellt. §. 128. 
Wird der Führer des Seitentransports zugleich mit demselben dem 
Haupttransporte einverleibt, so liefert er zugleich mit der Mannschast den 
ihm verbliebenen Vorschußrest an den Haupttransportführer ab und legt 
demselben Rechnung über die gemachten Ausgaben. Die von diesem über 
den ganzen baar und durch Rechnung abgelieferten Betrag ausgestellte 
Quittung sendet er dem Truppentheil, der ihm den Vorschuß gezahlt, und 
wem der Vorschuß auf Anweisung einer Intendantur erhoben worden, 
dieser ein. Der Führer des Haupttransports fügt die ihm gelegte Rech- 
nung sammt Belegen seiner eigenen Rechnung bei. 
Hat der Führer des Seitentransports nach Ablieferung der Mann- 
schaft an den Haupttransport zu seinem Truppentheil rückzukehren, so 
liefert er binnen 24 Stunden an die Truppen= beziehungsweise nächste 
Korps-Kriegs-Kassa die ihm etwa verbliebenen Vorschußbestände ab und 
legt Rechnung. « 
JederTransportführerhatnachSchemaTdesReglementseinen 
Stärkerapport zu führen und Zuwachs und Abgang zu erläutern. 
Dieser Rapport bildet die Basis für die Kostenberechnung. (Schema R.) 
In dieser stellt er in Einnahme: den empfangenen Vorschuß, die auf offene 
Ordre gemachten Gelderhebungen und die mit Seitentransporten baar 
und durch Rechnung eingekommenen Vorschüsse; in Ausgabe: die Tag
	        
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