126 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
7) Transportführer.
F. Ueberweisung der nöthigen Gelder.
Die Führer der Rekruten= und Reservistentransporte erhalten zur
Bestreitung der Transport-Verpflegskosten angemessene Vorschüsse rc. auf
die nächste Korps-Kriegs= oder Truppen-Kassa, eventuell auch auf kl.
Rentämter durch diejenige Intendantur angewiesen aus deren Bezirke die
Transporte entsendet werden. §. 124.
Bei großen Kommandos und weiten Entfernungen wird dem Trans-
portführer eine offene Ordre der Intendantur an die auf der Route des
Transportes belegenen Truppen= und kgl. Kassen behändigt, wobei zu berück-
sichtigen ist, daß bei Eisenbahnbeförderung nicht an allen Kassenorten die
nöthige Zeit zur Gelderhebung gewährt ist, weßhalb diese so., zu reguliren
sind, daß sie keine Verzögerung des Transports heibeiführem. In der
Ordre ist die ganze Bedarfssumme und die dem Inhaber bereits aus-
gezahlte Ouote derselben anzugeben. §. 125.
Der Transportführer hat die offene Ordre, und wenn solche nicht
ertheilt ist, die Marschroute den zahlenden Kassen auch ohne ihre Auffor-
derung vorzulegen, welche darauf den gezahlten Vorschuß in Zahlen und
Buchstaben vermerken. Abschrift der offenen Ordre hat er hiebei nicht zu
geben, aber in der von ihm selbst auszufertigenden Quittung den Datum
der Ordre und die Behörde, welche sie ausgestellt hat, anzuführen. §. 129.
Führer von Seitentransporten erhalten — wenn nicht eben-
falls durch die Intendantur die Geldmittel disponibel gemacht sind —
die nöthigen Vorschüsse zum Anschluß an größere Transporte aus der
Kassa des absendenden Truppentheils und bei sich ablösenden Seiten-
transporten vom Führer des Haupttransports. §. 127.
Jede einem Transportführer gezahlte Summe wird demselben auf
Grund seiner Quittung bis zur definitiven Verrechnung persönlich à Konto
gestellt. §. 128.
Wird der Führer des Seitentransports zugleich mit demselben dem
Haupttransporte einverleibt, so liefert er zugleich mit der Mannschast den
ihm verbliebenen Vorschußrest an den Haupttransportführer ab und legt
demselben Rechnung über die gemachten Ausgaben. Die von diesem über
den ganzen baar und durch Rechnung abgelieferten Betrag ausgestellte
Quittung sendet er dem Truppentheil, der ihm den Vorschuß gezahlt, und
wem der Vorschuß auf Anweisung einer Intendantur erhoben worden,
dieser ein. Der Führer des Haupttransports fügt die ihm gelegte Rech-
nung sammt Belegen seiner eigenen Rechnung bei.
Hat der Führer des Seitentransports nach Ablieferung der Mann-
schaft an den Haupttransport zu seinem Truppentheil rückzukehren, so
liefert er binnen 24 Stunden an die Truppen= beziehungsweise nächste
Korps-Kriegs-Kassa die ihm etwa verbliebenen Vorschußbestände ab und
legt Rechnung. «
JederTransportführerhatnachSchemaTdesReglementseinen
Stärkerapport zu führen und Zuwachs und Abgang zu erläutern.
Dieser Rapport bildet die Basis für die Kostenberechnung. (Schema R.)
In dieser stellt er in Einnahme: den empfangenen Vorschuß, die auf offene
Ordre gemachten Gelderhebungen und die mit Seitentransporten baar
und durch Rechnung eingekommenen Vorschüsse; in Ausgabe: die Tag