VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 127
für Tag gemachten Zahlungen für in natura empfangene Marschbeköstigung
oder für Selbstverpflegung, für Vorspann= oder Boten-Gestellungen, die
Löhnungsreste, die Zahlungen für Eisenbahn= und Dampfsschiffbeförderung,
Erfrischungszuschüsse, die an Seitentransporte geleisteten Vorschüsse sowie
die Marschgelder an einzeln Entlassene; die Auslagen für empfangene
Bekleidungsstücke und Reparaturen; die Kommandozulagen für die Offiziere
und Aerzte, die allenfalls nöthigen und zulässigen ärztlichen Honorare,
die erwachsenen Ausgaben für Hufbeschlag, dann Arzneien für erkrankte
Pferde und die Zuschüsse für Wart kgl. Dienstpferde, für Schreibmaterialien
und beim Abschlusse die auf Rechnung der Truppentheile gemachten Vor-
schüsse sowie die baaren Abführungen an Truppen= oder Korps-Kriegs-Kassen.
An der Vergütung für in natura empfangene Marschbeköstigung werden
in der Kostenberechnung täglich die von den Offizieren und Aerzten an
den Transportführer zu leistenden Baarzahlungen zurückgerechnet, ebenso
von deren Privatdienern und den Handwerkern, wo diesen die Marsch-
beköstigung gestattet. it, und von den kommandirten Mannschaften mit
Ausnahme des 31. eines Monats pro Kopf und Tag 13 Pfennig, gleich-
viel ob sie die Marschbeköstigung in natura oder Geld beziehen. Außerdem
hat der Transportführer eine Vorschuß-Nachweisung (Schema 8) zu
führen. In diese werden alle auf Rechnung der Truppentheile gemachten
Vorschüsse, wie Gehälter, Löhnungen der Kommandirten und Attachirten,
Vorschüsse für die Rückreise 2c. eingetragen. Alle Ausgaben müssen belegt
und die Belege in der Reihenfolge numerirt sein, in welcher die Ausgaben
in der Rechnung aufgeführt stehen.
(Der Transportführer soll auch Schemas zu Bescheinigungen über verabreichte
Marschverpflegung, geleistete Vorspann, verabreichte Rationen und zu deren Herbei-
schaffung nöthigen Vorspann, dann Arrest= und Lazarethscheine und Schemas zu
Attesten für aus dem Transport ausscheidende Begleitmannschaften bei sich führen.)
Der Transportführer hat die Leistungen der Gemeinden an Marsch-
beköstigung, Vorspann, ferner die Kosten für Botenlohn rc. in jedem
Marschquartier sofort baar und zwar (§. 134) in Städten auf dem Ge-
meindehause an den Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange legi-
timirten Organe, auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand oder
dessen Vertreter; im Ausland — sofern nicht behufs weitern Liquidations-
verfahrens lediglich eine Bescheinigung ausgestellt wird — nach Maßgabe
der Konventionen oder den im einzelnen Falle ergehenden besondern Be-
stimmungen zu bezahlen; ausgenommen bleiben:
1) jene Fälle, in welchen sich der Transportführer auf keinem der
obenbezeichneten Wege die zur Baarzahlung nöthigen Mittel hat
verschaffen können. — Die motivirenden Umstände müssen aus
der Marschroute genau ersichtlich sein;
2) die Vorspannfuhren, welche die Gemeinden zum Herbeischaffen
der Fourage stellen;
3) Märsche beim Eintritt der Mobilmachung. S. 131.
In diesen Fällen stellt der Transportführer Bescheinigung aus und
haben die Gemeinden unweigerlich das Erforderliche zu leisten. §. 132.
Die Marschverpflegung wird im Inlande nach den alljährlich bekannt
gegebenen Sätzen vergütet.
Der Transportführer läßt sich für die geleisteten Zahlungen die vor-
geschriebenen Quittungen ausstellen und gibt im Inlande überall, im
Auslande wo es verlangt wird, Gegenscheine. S. 136.