128 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Sind die Quartiergeber nicht im Stande, die Marschbrodportion zu
1000 Gramm zu verabreichen, so vergütet der Transportführer den Satz
für Kostportion ohne Brod und zahlt den Mannschaften das Brodgeld mit
15 Pfennige aus. In den Quittungen aber läßt er sich von den Orts-
behörden ausdrücklich bestätigen, daß das Brod nicht in natura von der
Gemeinde geliefert werden konnte.
Die Vergütung der Vorspann erfolgt tageweise nach den jeweilig fest-
gesetzten Vergütungssätzen, die für allenfallsige Botengestellung im Wege
freier Vereinbarung nach den ortsüblichen Löhnen. §: 133.
Im Auslande richten sich die Vergütungen nach den treffenden
Konventionen oder den für den einzelnen Fall geltenden besondern Be-
stimmungen.
Für eine Vorspannleistung, welche vom Beginn der Fahrt vom Wohn-
ort bis zur Rückkehr in denselben nicht länger als von Mitternacht zu
Mitternacht gedauert hat, ist der einfache Tagessatz zu gewähren — vor-
behaltlich der etwaigen besondern Vergütung der Fahrt vom Wohnorte
nach dem Gestellungsorte (V.-Bl. 1876 Nr. 10).
Der halbe Tagessatz ist zu zahlen, wenn die Fuhrwerke durch die
Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie der
zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit nur 6 Stunden in Anspruch
genommen worden sind. §. 119. Die Vorspannvergütung berechnet sich
allgemein nach der Zeitdauer des Gebrauches, nicht nach der Ent-
fernung. §. 120.
Für die Fahrt vom Wohnort des Vorspänners nach dem Stellungs-
orte und zurück wird besondere Vergütung gewährt, wenn die Entfernung
mehr als 7½ Kilometer beträgt; in diesem Falle ist eine Wegstrecke bis
zu 15 Kilometer einem halben Tage gleich zu setzen. §. 121.
Der Transportführer übernimmt die Verpflegung der Rekruten vom
Tage ihres Eintreffens im Bataillons-Stabsquartier oder Sammelplatz,
der Reservisten vom darauffolgenden Tage bis incl. des Tages, an welchem
der Transport beim Truppentheil ankommt. S§. 24 und 41.
Von der überliefernden Behörde erhält er ein Attest, aus welchem
a) die Zahl der Rekruten, b) die Zahl und Chargen der Reservisten sowie
der Tag genau ersichtlich ist, mit welchem die Leute in Transport-
berhfeung treten. Dagegen stellt er ein gleichlautendes Empfangs-
attest aus.
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn Seitentransporte einem
Haupttransporte zugeführt oder von diesem abgezweigt werden. S§. 26.
Die empfangenden Truppentheile oder Behörden attestiren ebenfalls über
Ablieferung und Verpflegung der Leute. S. 28.
Aus der Verpflegung des Transportführers scheiden Unteroffiziere
und Mannschaften mit dem Tage der Abgabe an eine Militärbehörde,
Heil= oder Arrestanstalt.
Die einzeln von den Transporten ab= und weitergehenden Unter-
offiziere und Mannschaften verpflegt er nach den Normen für Einzelne
(die ersten 3 Meilen unentgeltlich) bis zum Tage des Eintreffens bei ihrem
Truppentheil bezw. ihrer Heimath. §. 27. Die verabreichten Reisegelder
nimmt er in die Transportrechnung auf.
Wenn bei einkommenden Reservisten oder als ausreichend bekleidet
übernommenen Rekruten während des Marsches oder der Liegetage einzelne
Bekleidungsstücke gewährt werden müssen, so sind dieselben zunächst