Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

128 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Sind die Quartiergeber nicht im Stande, die Marschbrodportion zu 
1000 Gramm zu verabreichen, so vergütet der Transportführer den Satz 
für Kostportion ohne Brod und zahlt den Mannschaften das Brodgeld mit 
15 Pfennige aus. In den Quittungen aber läßt er sich von den Orts- 
behörden ausdrücklich bestätigen, daß das Brod nicht in natura von der 
Gemeinde geliefert werden konnte. 
Die Vergütung der Vorspann erfolgt tageweise nach den jeweilig fest- 
gesetzten Vergütungssätzen, die für allenfallsige Botengestellung im Wege 
freier Vereinbarung nach den ortsüblichen Löhnen. §: 133. 
Im Auslande richten sich die Vergütungen nach den treffenden 
Konventionen oder den für den einzelnen Fall geltenden besondern Be- 
stimmungen. 
Für eine Vorspannleistung, welche vom Beginn der Fahrt vom Wohn- 
ort bis zur Rückkehr in denselben nicht länger als von Mitternacht zu 
Mitternacht gedauert hat, ist der einfache Tagessatz zu gewähren — vor- 
behaltlich der etwaigen besondern Vergütung der Fahrt vom Wohnorte 
nach dem Gestellungsorte (V.-Bl. 1876 Nr. 10). 
Der halbe Tagessatz ist zu zahlen, wenn die Fuhrwerke durch die 
Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie der 
zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit nur 6 Stunden in Anspruch 
genommen worden sind. §. 119. Die Vorspannvergütung berechnet sich 
allgemein nach der Zeitdauer des Gebrauches, nicht nach der Ent- 
fernung. §. 120. 
Für die Fahrt vom Wohnort des Vorspänners nach dem Stellungs- 
orte und zurück wird besondere Vergütung gewährt, wenn die Entfernung 
mehr als 7½ Kilometer beträgt; in diesem Falle ist eine Wegstrecke bis 
zu 15 Kilometer einem halben Tage gleich zu setzen. §. 121. 
Der Transportführer übernimmt die Verpflegung der Rekruten vom 
Tage ihres Eintreffens im Bataillons-Stabsquartier oder Sammelplatz, 
der Reservisten vom darauffolgenden Tage bis incl. des Tages, an welchem 
der Transport beim Truppentheil ankommt. S§. 24 und 41. 
Von der überliefernden Behörde erhält er ein Attest, aus welchem 
a) die Zahl der Rekruten, b) die Zahl und Chargen der Reservisten sowie 
der Tag genau ersichtlich ist, mit welchem die Leute in Transport- 
berhfeung treten. Dagegen stellt er ein gleichlautendes Empfangs- 
attest aus. 
Das gleiche Verfahren findet statt, wenn Seitentransporte einem 
Haupttransporte zugeführt oder von diesem abgezweigt werden. S§. 26. 
Die empfangenden Truppentheile oder Behörden attestiren ebenfalls über 
Ablieferung und Verpflegung der Leute. S. 28. 
Aus der Verpflegung des Transportführers scheiden Unteroffiziere 
und Mannschaften mit dem Tage der Abgabe an eine Militärbehörde, 
Heil= oder Arrestanstalt. 
Die einzeln von den Transporten ab= und weitergehenden Unter- 
offiziere und Mannschaften verpflegt er nach den Normen für Einzelne 
(die ersten 3 Meilen unentgeltlich) bis zum Tage des Eintreffens bei ihrem 
Truppentheil bezw. ihrer Heimath. §. 27. Die verabreichten Reisegelder 
nimmt er in die Transportrechnung auf. 
Wenn bei einkommenden Reservisten oder als ausreichend bekleidet 
übernommenen Rekruten während des Marsches oder der Liegetage einzelne 
Bekleidungsstücke gewährt werden müssen, so sind dieselben zunächst
	        
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