VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 129
über all aus den gebrauchtesten Beständen der Landwehr= und Linien-
truppen zu übernehmen. Der Transportführer bezahlt den Werth solcher
Stücke sofort. §. 43.
Dasselbe ist der Fall bei den Transporten, welche die Leute der
Heimath zuführen, nur muß hier in der Transportrechnung genau der
Empfänger bezeichnet werden, weil in diesem Falle die Intendantur den
Werth von dem entlassenden Truppentheile wieder einzieht. S. 58.
Die ihrer Heimath zuzuführenden Reservisten treten mit dem Tage
der Ueberlieferung an den Transportführer in dessen Verpflegung. S. 47.
Der Transportführer erhält von dem überliefernden Truppentheile ein
namentliches Verzeichniß (Schema E), in welchem die Unteroffiziere und
Mannschaften nach der Reihenfolge der Orte, an welchen sie aus dem
Transporte entlassen werden, aufgeführt sind und die von da ab bis zur
Heimath treffenden Marsch= und Ruhetage, sowie die tägliche Gebühr
i ist. Der Transportführer setzt dort die gezahlten Beträge
ein. §. 48.
Bei Abzweigung von Seitentransporten erhalten deren Führer von
jenem des Haupttransnortes zu den nöthigen Vorschüssen einen Auszug
aus genanntem Verzeichnisse mit der Bezeichnung des Tages (in Rubrik
verpflegt bis incl.), mit welchem die Leute aus der Verpflegung des einen
in die des andern übertreten; dagegen attestiren die Seitentransportführer
über Zahl und Charge der übernommenen Leute, sowie über den Tag, mit
welchem sie beim Haupttransport verpflegt worden sind. §. 49.
Werden die Leute von den Transporten entlassen, so zahlen die
Transportführer auf Grund bezeichneten Verzeichnisses die dort nach-
gewiesenen Beträge. Die Nachweisungen bilden Rechnungsbelege. §. 55.
Der Transportführer requirirt bei der Ortsbehörde die Verabfolgung
der Marschverpflegung für Offiziere und Aerzte, empfängt von letztern
sogleich die treffende Vergütung und leistet Zahlung an erstere. S§. 80.
An die kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften leistet er von
da ab, wo nach Ausweis der Soldbücher die Soldzahlung von Seite des
Truppentheils aufgehört hat, dieselbe dekadenweise jore unter gleichzeitiger
Entfernung der treffenden Koupons aus den Büchern, behält aber für die
Marschverpflegung 13 Pfg. pro Tag inne und rechnet sie in der Kosten-
abrechnung zurück. So lange Mannschaften vom Truppentheil verpflegt
sind, haben sie diesen Abzug baar an den Transportführer zu entrichten.
Die gezahlten Löhnungen werden in die Vorschuß-Nachweisung ausge-
nommen. S. 85.
Der Transportführer sendet kommandirte Offiziere, Aerzte*), Unter-
offiziere und Mannschaften, sobald sie entbehrlich geworden, zu ihrem
Truppentheil, zahlt ersteren für dessen Rechnung gegen Quittung vorschuß-
weise die nöthigen Summen; stellt den Mannschaften über die Höhe des
*) Als Anhalt für den Transportführer wird bemerkt:
Offizieren und Aerzten gebühren die regulativmäßigen Reisekompetenzen für die
Reise zum Sammelplatz resp. nach Auflösung des Transports für die Rückreise in
die Garnison nur dann, wenn sie von der persönlichen Begleitung der ebenfalls
rückkehrenden Mannschaften bestimmungsgemäß entbunden sind.
Im Allgemeinen ist bei Kommandos in der Stärke von 20 Mann resp. Pferden
und darüber der treffende Offizier von der Verpflichtung zur Begleitung der. gleich-
zeitig kommandirten Mannschaften zu entbinden. V.-Bl. 1875, Nr. 6.
Reinhard, Heerwesen. 9