Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 129 
über all aus den gebrauchtesten Beständen der Landwehr= und Linien- 
truppen zu übernehmen. Der Transportführer bezahlt den Werth solcher 
Stücke sofort. §. 43. 
Dasselbe ist der Fall bei den Transporten, welche die Leute der 
Heimath zuführen, nur muß hier in der Transportrechnung genau der 
Empfänger bezeichnet werden, weil in diesem Falle die Intendantur den 
Werth von dem entlassenden Truppentheile wieder einzieht. S. 58. 
Die ihrer Heimath zuzuführenden Reservisten treten mit dem Tage 
der Ueberlieferung an den Transportführer in dessen Verpflegung. S. 47. 
Der Transportführer erhält von dem überliefernden Truppentheile ein 
namentliches Verzeichniß (Schema E), in welchem die Unteroffiziere und 
Mannschaften nach der Reihenfolge der Orte, an welchen sie aus dem 
Transporte entlassen werden, aufgeführt sind und die von da ab bis zur 
Heimath treffenden Marsch= und Ruhetage, sowie die tägliche Gebühr 
i ist. Der Transportführer setzt dort die gezahlten Beträge 
ein. §. 48. 
Bei Abzweigung von Seitentransporten erhalten deren Führer von 
jenem des Haupttransnortes zu den nöthigen Vorschüssen einen Auszug 
aus genanntem Verzeichnisse mit der Bezeichnung des Tages (in Rubrik 
verpflegt bis incl.), mit welchem die Leute aus der Verpflegung des einen 
in die des andern übertreten; dagegen attestiren die Seitentransportführer 
über Zahl und Charge der übernommenen Leute, sowie über den Tag, mit 
welchem sie beim Haupttransport verpflegt worden sind. §. 49. 
Werden die Leute von den Transporten entlassen, so zahlen die 
Transportführer auf Grund bezeichneten Verzeichnisses die dort nach- 
gewiesenen Beträge. Die Nachweisungen bilden Rechnungsbelege. §. 55. 
Der Transportführer requirirt bei der Ortsbehörde die Verabfolgung 
der Marschverpflegung für Offiziere und Aerzte, empfängt von letztern 
sogleich die treffende Vergütung und leistet Zahlung an erstere. S§. 80. 
An die kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften leistet er von 
da ab, wo nach Ausweis der Soldbücher die Soldzahlung von Seite des 
Truppentheils aufgehört hat, dieselbe dekadenweise jore unter gleichzeitiger 
Entfernung der treffenden Koupons aus den Büchern, behält aber für die 
Marschverpflegung 13 Pfg. pro Tag inne und rechnet sie in der Kosten- 
abrechnung zurück. So lange Mannschaften vom Truppentheil verpflegt 
sind, haben sie diesen Abzug baar an den Transportführer zu entrichten. 
Die gezahlten Löhnungen werden in die Vorschuß-Nachweisung ausge- 
nommen. S. 85. 
Der Transportführer sendet kommandirte Offiziere, Aerzte*), Unter- 
offiziere und Mannschaften, sobald sie entbehrlich geworden, zu ihrem 
Truppentheil, zahlt ersteren für dessen Rechnung gegen Quittung vorschuß- 
weise die nöthigen Summen; stellt den Mannschaften über die Höhe des 
*) Als Anhalt für den Transportführer wird bemerkt: 
Offizieren und Aerzten gebühren die regulativmäßigen Reisekompetenzen für die 
Reise zum Sammelplatz resp. nach Auflösung des Transports für die Rückreise in 
die Garnison nur dann, wenn sie von der persönlichen Begleitung der ebenfalls 
rückkehrenden Mannschaften bestimmungsgemäß entbunden sind. 
Im Allgemeinen ist bei Kommandos in der Stärke von 20 Mann resp. Pferden 
und darüber der treffende Offizier von der Verpflichtung zur Begleitung der. gleich- 
zeitig kommandirten Mannschaften zu entbinden. V.-Bl. 1875, Nr. 6. 
Reinhard, Heerwesen. 9
	        
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