VI. Abschn. Kompetenzen d. Offiz. u. Mannsch. d. Beurlaubtenstandes. 131
nächsten Militär-Kommando= oder Ortsbehörde zur Behandlung und macht
der Landwehrbehörde des Bezirkes zur weitern Veranlassung Anzeige.
Kosten uud Kur für Medikamente während Anwesenheit der Pferde
beim Transport werden in der Transportkostenberechnung gehörig belegt
und verausgabt. §. 105.
I. Behandlung der Arrestaten.
Arrestaten — wegen gröberer Vergehen auf dem Marsche — werden
analog wie Kranke mittelst Begleitschein der Militärbehörde übergeben, die
zuständigen Marschverpflegungsgelder ebenfalls auf dem Begleit-(Arrest)=
Schein verrechnet. Sie scheiden wie jene mit dem Abgabetage aus der
Transportverpflegung. Von der Arretirung kommandirter Mannschaften
gibt der Transportführer deren Truppentheilen sofort Kenntniß. S. 106.
K. FTourageverpflegung.
Der Transportführer bezahlt die für Dienstpferde der Offiziere, Aerzte
und Mannschaften, sowie für Mobilmachungspferde empfangene Fourage
weder im In= noch Auslande, sondern bescheinigt selbe, sowie den zu
ihrer Herbeischaffung etwa nöthigen Vorspann. Die Zahl und Bestand-
theile der erforderlichen Rationen müssen in den betreffenden Marschrouten
genau bezeichnet sein. Für Mobilmachungspferde wird vom Tage der
Uebernahme bis zur Abgabe an den Truppentheil der Tagessatz von
5000 Gramm Haber, 1500 Gramm Heu und 1750 Gramm Stroh em-
pfangen. §. 107.
L. Vorspann- und Botengestellung.
Bei Beförderung von Transporten auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen wird für die Wegstrecken von den Quartieren nach den Einschiffungs-
punkten und umgekehrt, Vorspann nur dann gewährt, wenn die Entfernung
mehr als ein Kilometer beträgt.
Regelmäßig wird gewährt bei Fußmärschen (zur Forschaffung der
Offizierseffekten, Verpflegungsgelder und Dienstpapiere):
ein einspänniges Fuhrwerk einem Transporte unter 90 Mann, wenn
der Führer Offizier ist;
ein zweispänniges Fuhrwerk bei einer Stärke von 90 bis 300 Mann;
zwei zweispännige bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann;
ein einspänniges Fuhrwerk zur Weiterbeförderung unberittener
Militärärzte, wenn sie zum Besuche Kranker außerhalb ihres
eigenen Marschquartiers requirirt werden; §. 109.
ein einspänniges Fuhrwerk zur Fortbeschaffung des Gepäckes des
quartiermachenden Offiziers, wenn er nicht an demselben Tage,
an welchem der Transport den Marsch antritt, das Cantonnement
(Garnison) 2c. verläßt und noch am selben Tage mit dem Trans-
port zusammentrifft;
ein einspänniges Fuhrwerk für den guartiermachenden Offizier,
wenn der von ihm einzuquartierende Transport mehrere Ort-
schaften belegt oder, wenn zwar nur ein Ort belegt wird, dieser
aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 Kilometer von
einander entfernt sind. S. 110.
(Den Offizieren und Aerzten kann statt der gedachten Vorspannfuhrwerke eine
Geldvergütung in der Höhe der den Gemeinden für einen einspännigen Wagen
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