VIII. Abschn. Das Pferde-Konskriptionsgesetz. 139
berufen — durch den Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde vereidigt. Die Taxatoren, ihre Stell-
vertreter und der etwa beigezogene Thierarzt beziehen Gebühren nach §. 16.
§s. 26. Von der Anshebungskommission werden an den dazu bestiumten Tagen die von den
Musterungskommissionen ausgewählten bezw. sämmtliche als kriegsbrauchbar erachteten Pferde einer
nochmaligen Prüfung unterworfen. Im Falle des s. 11 werden ihr sämmtliche gestellungspflichtige
Pferde (58. 4 u. 19) vorgeführt. Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde werden — nach Kategorien
getrennt — in ein Nationale eingetragen, die kriegsunbrauchbaren sofort entlassen. Ueber die Kriegs-
brauchbarkeit und die Art der Verwendung entscheidet der Militärkommissär. Bei der Aushebung hat
von der Musterungskommission das geschäftsleitende und im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied
persönlich anwesend zu sein und darauf zu achten, daß die sämmtlichen ausgewählten Pferde vorgeführt
bezw. die fehlenden herbeigeschafft werden.
§s. 27. Von den als kriegsbrauchbar erkannten Pferden ist das auf den Aushebungsbezirk
fallende Kontingent sowie 3 % Zuschlag als Reserve auszuwählen. Die ausgewählten Pferde
kommen sämmtlich zur Abschätzung und werden — die Reservepferde in ein besonderes — Nationale
eingetragen. Die außer diesen noch vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von den
Musterungskommissionen eingereichten Nationalen besonders verzeichnet. Hat eine Musterung nicht
stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein Nationale angefertigt. Die als Reserve aus-
gewählten Pferde werden nach ihrer Taxirung den Besitzern zurückgestellt uud diesen zu Protokoll
eröffnet, daß sie die also designirten Pferde 3 Wochen vom Tage der Absendung der zur unmittelbaren
Einstellung ausgehobenen Pferde zur Abgabe verfügbar zu erhalten haben, bezw. bei Vermeidung der
gesetzlichen Strafen innerhalb derselben Frist erst nach vorgängiger Anzeige bei der Distriktsverwaltungs-
behörde veräußern dürfen. Durch die Veräußerung eines solchen Pferdes wird die Verpflichtung
des Lieferungsverbandes zur allenfallsigen sofortigen Nachgestellung bis zu 3 0% der unmittelbar zu
stelleuden Quote nicht geändert.
§. 28. Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissär geleitet wird, ist nur der Werth der
Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung in Folge der
Mobilmachung abzusehen.
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an. Der Durchschnitt
aus diesen drei Taxen bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahleude
Taxsumme. Sie wird sofort dem Eigenthümer bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim
bleiben. Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so tritt statt des Betreffenden einer
der gewählten Stellvertreter ein.
#8. 29. Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers mit Halfter, Trense,
zwei Stricken und gutem Hufbeschlag versehen sein Diese Stücke sind in der Taxe mit inbegriffen.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde sind diese durch die Besitzer oder deren Beauftragte zu beauf-
sichtigen und zu verpflegen. Wenn die Besitzer den Verpflichtungen dieses Paragraphen nicht genügen,
so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.
Der Civilkommissär veranlaßt das Erforderliche.
§s. 30. Die Aushebungskommissionen sind befugt aber nicht verpflichtet, den Besitzern sehr
hoch taxirter Pferde, insbesondere edler Zuchtstuten, die Gestellung anderer, im Werthe geringerer,
kriegsbrauchbarer Pferde zu gestatten, wenn der Ersatz noch vor Abschluß des Aushebungsgeschäftes
geleitet wird.
8. 31. Nach erfolgter Abschätzung übernimmt der Militärkommissär die Pferde, läßt sie auf der
linken Seite des Halses hart unter dem Mähnenkamme mit dem für Mobilmachungspferde vor-
geschriebenen Brand (MP.) und mit einer Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung
(Truppentheil), sowie der Name des Verwaltungsbezirkes angegeben ist.
§. 32. In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör
angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige
der Mobilmachungspferde statt. Das Verfahren ist analog. Soweit angängig sind die Zugpferde
zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen
Gespanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommeussion nicht ge-
bunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern
von den Bestimmungen des §. 9 abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde
auszuwählen.
s. 33. Das Generalkommando trifft schon im Frieden Vorsorge für Transportkommandos,
Marsch= und Fahrtableaus, Sicherstellung der erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requifitionsscheine,
Blanquets zu Quartierbescheinigungen und Ouittung über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage,