Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VIII. Abschn. Das Pferde-Konskriptionsgesetz. 139 
berufen — durch den Vorstand der Distriktsverwaltungsbehörde vereidigt. Die Taxatoren, ihre Stell- 
vertreter und der etwa beigezogene Thierarzt beziehen Gebühren nach §. 16. 
§s. 26. Von der Anshebungskommission werden an den dazu bestiumten Tagen die von den 
Musterungskommissionen ausgewählten bezw. sämmtliche als kriegsbrauchbar erachteten Pferde einer 
nochmaligen Prüfung unterworfen. Im Falle des s. 11 werden ihr sämmtliche gestellungspflichtige 
Pferde (58. 4 u. 19) vorgeführt. Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde werden — nach Kategorien 
getrennt — in ein Nationale eingetragen, die kriegsunbrauchbaren sofort entlassen. Ueber die Kriegs- 
brauchbarkeit und die Art der Verwendung entscheidet der Militärkommissär. Bei der Aushebung hat 
von der Musterungskommission das geschäftsleitende und im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied 
persönlich anwesend zu sein und darauf zu achten, daß die sämmtlichen ausgewählten Pferde vorgeführt 
bezw. die fehlenden herbeigeschafft werden. 
§s. 27. Von den als kriegsbrauchbar erkannten Pferden ist das auf den Aushebungsbezirk 
fallende Kontingent sowie 3 % Zuschlag als Reserve auszuwählen. Die ausgewählten Pferde 
kommen sämmtlich zur Abschätzung und werden — die Reservepferde in ein besonderes — Nationale 
eingetragen. Die außer diesen noch vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von den 
Musterungskommissionen eingereichten Nationalen besonders verzeichnet. Hat eine Musterung nicht 
stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein Nationale angefertigt. Die als Reserve aus- 
gewählten Pferde werden nach ihrer Taxirung den Besitzern zurückgestellt uud diesen zu Protokoll 
eröffnet, daß sie die also designirten Pferde 3 Wochen vom Tage der Absendung der zur unmittelbaren 
Einstellung ausgehobenen Pferde zur Abgabe verfügbar zu erhalten haben, bezw. bei Vermeidung der 
gesetzlichen Strafen innerhalb derselben Frist erst nach vorgängiger Anzeige bei der Distriktsverwaltungs- 
behörde veräußern dürfen. Durch die Veräußerung eines solchen Pferdes wird die Verpflichtung 
des Lieferungsverbandes zur allenfallsigen sofortigen Nachgestellung bis zu 3 0% der unmittelbar zu 
stelleuden Quote nicht geändert. 
§. 28. Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissär geleitet wird, ist nur der Werth der 
Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der Preissteigerung in Folge der 
Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an. Der Durchschnitt 
aus diesen drei Taxen bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahleude 
Taxsumme. Sie wird sofort dem Eigenthümer bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim 
bleiben. Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so tritt statt des Betreffenden einer 
der gewählten Stellvertreter ein. 
#8. 29. Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers mit Halfter, Trense, 
zwei Stricken und gutem Hufbeschlag versehen sein Diese Stücke sind in der Taxe mit inbegriffen. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde sind diese durch die Besitzer oder deren Beauftragte zu beauf- 
sichtigen und zu verpflegen. Wenn die Besitzer den Verpflichtungen dieses Paragraphen nicht genügen, 
so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Der Civilkommissär veranlaßt das Erforderliche. 
§s. 30. Die Aushebungskommissionen sind befugt aber nicht verpflichtet, den Besitzern sehr 
hoch taxirter Pferde, insbesondere edler Zuchtstuten, die Gestellung anderer, im Werthe geringerer, 
kriegsbrauchbarer Pferde zu gestatten, wenn der Ersatz noch vor Abschluß des Aushebungsgeschäftes 
geleitet wird. 
8. 31. Nach erfolgter Abschätzung übernimmt der Militärkommissär die Pferde, läßt sie auf der 
linken Seite des Halses hart unter dem Mähnenkamme mit dem für Mobilmachungspferde vor- 
geschriebenen Brand (MP.) und mit einer Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung 
(Truppentheil), sowie der Name des Verwaltungsbezirkes angegeben ist. 
§. 32. In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör 
angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige 
der Mobilmachungspferde statt. Das Verfahren ist analog. Soweit angängig sind die Zugpferde 
zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen 
Gespanne vorgeführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommeussion nicht ge- 
bunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern 
von den Bestimmungen des §. 9 abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde 
auszuwählen. 
s. 33. Das Generalkommando trifft schon im Frieden Vorsorge für Transportkommandos, 
Marsch= und Fahrtableaus, Sicherstellung der erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requifitionsscheine, 
Blanquets zu Quartierbescheinigungen und Ouittung über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage,
	        
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