Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

J. Abschn. Das Kriegsministerium und die höheren Kommandobehörden. 145 
und Dienstesstellen errichtet und von ihr 1874 (K.-M.-R. v. 17. Juni, Nr. 2959) 
für Naturalverpflegskontrole eine besondere Stelle mit 1 Rechnungs- 
kommissär und 2 Kalkulatoren (Revisoren) abgezweigt. Dieser liegt ob: 
die Zusammenstellung sämmtlicher von den Truppen in natura oder Geld 
bewirkten Empfänge an Brod und Fourage; Vergleichung der hierüber ausgestellten 
Quittungen und Liquidationen mit den Verpflegsrapporten, den Verpflegungsetats 
und sonfiger Bestimmungen; Feststellung -der stattgehalten Mehr= oder Minder- 
empfänge; die Führuug der wegen Aufklärung und eventuellen Ersatzleistung für 
Ueberhebungen nothwendigen Korrespondenz; die Berechnung der halbjährig fest- 
zustellenden Normalpreise für in Geld abzugebende oder zu erstattende Brodportionen, 
Fouragerationen und Rationstheile.) 
Die Offiziere des Kriegsministeriums sind à la suite der Truppen- 
theile 2c. gestellt, aus denen sie entnommen sind, und tragen deren Uniform; 
im Epaulettenfeld eine goldene Krone. 
Die Beamten tragen die Uniform ihrer Branche. 
Die persönlichen Ausgaben des Kriegsministeriums betragen für 1876 
incl. Remunerationen für Aushülfsdienste und 2 Kanzleidiätarien 353,304 
Mark, die sächlichen Ausgaben 24,120 Mark. 
Generalinspektion der Armee. 
1 General der Infanterie, der Kavalerie oder Feldzeugmeister, General- 
inspekteur; 
1 Stabsoffizier, 1 Hauptmann oder Rittmeister, Adjutanten. 
Sa. 3 Offiziere; 15 Pferde. 
Das zu den Inspektionen erforderliche Personal wird dem General- 
inspekteur auf Verlangen vom Kriegsministerium jedesmal zugewiesen. 
Unter der Generalinspektion stehen: 
Die Infanterie= und Kavalerie-Berathungskommission. 
Erstere besteht aus 3 Infanterie-Brigadekommandeurs, letztere aus 
den Kommandeurs der 1. Kavalerie= und 1. Feldartilleriebrigade und 
einem Kommandeur der übrigen Kavaleriebrigaden, und entweder dem 
Generalinspekteur, oder einem andern dazu ernannten General als Vorstand. 
Jede dieser Kommissionen wird berufen zur Berathung, Abgabe von 
Gutachten und Stellung von Anträgen über insbesondere den Dienst, die 
Uebungen, dann die Ausrüstung ihrer Waffengattung betreffenden, auf 
dem Dienstwege ihr zugewiesenen Gegenstände und hierauf bezüglicher 
Vorschriften. K.-M.-R. v. 19. August 1861, Nr. 9277 u. 9280. 
Generalkommando eines Armeekorps mit Korpsintendan- 
tur und Korps-Kriegskasse. 
1 General der Infanterie, der Kavalerie oder Generallieutenant, 
kommandirender General; 
1 Oberst oder Oberstlieutenant, Chef, 1 Stabsoffizier, 1 Hauptmann 
des Generalstabes; 
2 Hauptleute oder Rittmeister, Adjutanten; 
(1) Stabsoffizier vom Pensionsstande, Referent in Landwehrange- 
legenheiten; 
1 Generalarzt, 1 Assistenzarzt; 
1 Registrator; 
Reinhard, Heerwesen. 10
	        
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