202 2. Abthl. Die Formation der Armee.
Jene, Aspirauten, welche bei der Schlußprüfung als „befähigt zum
Unteroffizier" erkannt sind, können nach Maßgabe des Abgangs am
formationsmäßigen Stande an Unteroffizieren sofort nach der Prüfung zu
Unteroffizieren befördert werden. Diejenigen befähigten Aspiranten,
welche wegen Mangel an Vakaturen nicht zum Unteroffizier gelangen,
treten in ihr normales Dienstverhältniß als Gemeine zurück, werden jedoch
soweit thunlich zum Unteroffizierdienste bei Uebungen u. a. verwendet, und
sind außerdem von Fatikdiensten befreit.
Gelangt ein befähigter Aspirant während seiner Dienstzeit in der
aktiven Armee nicht zum Unteroffizier, so wird derselbe bei seinem Ueber-
tritte in die Reserve zum Unteroffizier befördert — vorausgesetzt,
daß er bis dahin entsprechend qualifizirt war.
Aspiranten, welche „nicht befähigt“ erkannt wurden, können zur
Wiederholung des Kurses zugelassen werden; bei ganz mangelnder Be-
fähigung erfolgt Zurückweisung für immer.
Die Brigadekommandeurs inspiziren den theoretischen Unterricht mit
besonderer Berücksichtigung der Schulen. (Inspekt. u. Must. §. 9 u. Beil. 2 S. 4.)
Bei der Artillerie und den Pionieren erhalten diese Schulen eine
dem Bedürfnisse dieser technischen Waffen entsprechende Ausdehnung in
koxzue auf Stundenzahl und Lehrgegenstände. Hierüber verfügen die
treffenden Inspektionen dcks Weitere.
(Hierher einschlägig K.-M.-R. v. 28. Dezbr. 1869, Nr. 17079; v. 9. Novbr.
1872, Nr. 20480; v. 14. Dezbr. 1872, Nr. 28145 und V.-Bl. 1873, Nr. 40.)
Die Kosten des Bedarfs an Schreib= und Zeichnenmaterialien, sowie
die Beschaffung von Büchern, die Zulagen für die Lehrer des Unteroffizier-
standes, die Kosten des benöthigten Beheizungs= und Beleuchtungsmaterials,
ferner die Miethe für Unterrichtslokal, wenn nicht disponible ärarische
Räumlichkeiten zu diesem Zwecke benutzt werden können, werden dem Fond
„Unterrichtsgelder für Unteroffiziere und Gemeine“ entnommen. (Regl. .
das Kassenwesen.)
Für Schulzwecke sind im Allgemeinen die Lokalitäten durch Miethe
zu beschaffen und die Kosten hierfür aus dem in den Etat der Truppen
“n Schulunterrichtsgeld zu bestreiten. (K.-M.-R. v. 26. März 1872,
r.
Garnisonsschulen.
Die Kinder der Unteroffiziere und Soldaten werden in jene Schulen
geschickt, in deren Sprengel der Vater kasernirt oder wohnt und das Schul-
geld hierfür bezahlt. (K.-M.-R. v. 28. Novbr. 1808.) Ausnahmsweise
darf diese Vergünstigung bis zum vollendeten 15. Lebensjahre ausgedehnt
werden. (K.-M.-R. v. 3. Septbr. 1837, Nr. 7614.)
Als besonderer Beitrag zur Erziehung von Söhnen aktiver und mit
Versorgungsansprüchen ausgeschiedener Unteroffiziere wird alljährlich (für
1875 — 17,656 fl. 55 kr. K.-M.-R. v. 14. Mai, Nr. 6837) eine gewisse
Summe ausgeworfen. Bezüglich der Verwendung wurden nachfolgende
Anordnungen getroffen:
1) Den Unteroffizieren sind jährlich einmalige Beiträge zur
Erziehung im Allgemeinen, zu Lehrgeldern, zu den Kosten für
die an Latein-, Gewerbe= oder Industrieschulen, humanistischen
oder Realgymnasien, technischen oder Kunstanstalten rc. unter-