Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

202 2. Abthl. Die Formation der Armee. 
Jene, Aspirauten, welche bei der Schlußprüfung als „befähigt zum 
Unteroffizier" erkannt sind, können nach Maßgabe des Abgangs am 
formationsmäßigen Stande an Unteroffizieren sofort nach der Prüfung zu 
Unteroffizieren befördert werden. Diejenigen befähigten Aspiranten, 
welche wegen Mangel an Vakaturen nicht zum Unteroffizier gelangen, 
treten in ihr normales Dienstverhältniß als Gemeine zurück, werden jedoch 
soweit thunlich zum Unteroffizierdienste bei Uebungen u. a. verwendet, und 
sind außerdem von Fatikdiensten befreit. 
Gelangt ein befähigter Aspirant während seiner Dienstzeit in der 
aktiven Armee nicht zum Unteroffizier, so wird derselbe bei seinem Ueber- 
tritte in die Reserve zum Unteroffizier befördert — vorausgesetzt, 
daß er bis dahin entsprechend qualifizirt war. 
Aspiranten, welche „nicht befähigt“ erkannt wurden, können zur 
Wiederholung des Kurses zugelassen werden; bei ganz mangelnder Be- 
fähigung erfolgt Zurückweisung für immer. 
Die Brigadekommandeurs inspiziren den theoretischen Unterricht mit 
besonderer Berücksichtigung der Schulen. (Inspekt. u. Must. §. 9 u. Beil. 2 S. 4.) 
Bei der Artillerie und den Pionieren erhalten diese Schulen eine 
dem Bedürfnisse dieser technischen Waffen entsprechende Ausdehnung in 
koxzue auf Stundenzahl und Lehrgegenstände. Hierüber verfügen die 
treffenden Inspektionen dcks Weitere. 
(Hierher einschlägig K.-M.-R. v. 28. Dezbr. 1869, Nr. 17079; v. 9. Novbr. 
1872, Nr. 20480; v. 14. Dezbr. 1872, Nr. 28145 und V.-Bl. 1873, Nr. 40.) 
Die Kosten des Bedarfs an Schreib= und Zeichnenmaterialien, sowie 
die Beschaffung von Büchern, die Zulagen für die Lehrer des Unteroffizier- 
standes, die Kosten des benöthigten Beheizungs= und Beleuchtungsmaterials, 
ferner die Miethe für Unterrichtslokal, wenn nicht disponible ärarische 
Räumlichkeiten zu diesem Zwecke benutzt werden können, werden dem Fond 
„Unterrichtsgelder für Unteroffiziere und Gemeine“ entnommen. (Regl. . 
das Kassenwesen.) 
Für Schulzwecke sind im Allgemeinen die Lokalitäten durch Miethe 
zu beschaffen und die Kosten hierfür aus dem in den Etat der Truppen 
“n Schulunterrichtsgeld zu bestreiten. (K.-M.-R. v. 26. März 1872, 
r. 
Garnisonsschulen. 
Die Kinder der Unteroffiziere und Soldaten werden in jene Schulen 
geschickt, in deren Sprengel der Vater kasernirt oder wohnt und das Schul- 
geld hierfür bezahlt. (K.-M.-R. v. 28. Novbr. 1808.) Ausnahmsweise 
darf diese Vergünstigung bis zum vollendeten 15. Lebensjahre ausgedehnt 
werden. (K.-M.-R. v. 3. Septbr. 1837, Nr. 7614.) 
Als besonderer Beitrag zur Erziehung von Söhnen aktiver und mit 
Versorgungsansprüchen ausgeschiedener Unteroffiziere wird alljährlich (für 
1875 — 17,656 fl. 55 kr. K.-M.-R. v. 14. Mai, Nr. 6837) eine gewisse 
Summe ausgeworfen. Bezüglich der Verwendung wurden nachfolgende 
Anordnungen getroffen: 
1) Den Unteroffizieren sind jährlich einmalige Beiträge zur 
Erziehung im Allgemeinen, zu Lehrgeldern, zu den Kosten für 
die an Latein-, Gewerbe= oder Industrieschulen, humanistischen 
oder Realgymnasien, technischen oder Kunstanstalten rc. unter-
	        
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