6 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
8. 7. Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen
und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren
Stellen erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär—
Justizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Beklei—
dung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tra—
gen der Militäruniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder
Senats, von welchem die Offiziere des Contingents ernannt werden.
8. 8. Die Vorschriften über die Handhabung der Disciplin im
Heere werden vom Kaiser erlassen.
II. Ergänzung des Heeres.
§. 9. Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9 des Gesetzes
vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 131) erfolgenden Ver-
theilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundes-
staaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, im activen
Dienst besindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. Die
Freiwilligen (§S. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867,
Bundes-Gesetzbl. S. 131) und die für die Marine ausgehobenen Mann-
schaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung zu stellen.
Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe
kann, und zwar unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und
die Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter Verthei-
lung des allgemeinen Ersatzbedarfes bei einem Truppentheile durch unvor-
hergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außerordentlicher
Ersatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Rekruten-
gestellung des nächstfolgenden Jahres zu bewirken.
Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird
der Ausfall auf die andern Bezirke desselben Bundesstaates und zwar
zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (§. 5) an-
gehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer
Bundesstaaten kann erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungs-
bezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen
Rekrutenantheils im Stande sind.
Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden,
können unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3 im Frieden zur Rekruten-
gestellung für andere Armee-Korps nur in dem Maße herange-
zogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in Ge-
mäßheit des §. 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ist für die
Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres
das militärische Bedürfniß bestimmend.
(§§. 10 mit 27 dann 29 mit 35 sind in der Ersatz-Ordnung, §. 28
in der Control-Ordnung enthalten.)
§. 36. Von den Kosten des Rekrutirungsverfahrens sind nur die-
jenigen auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der
Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an demselben ergeben.
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von
wem die übrigen Kosteu zu tragen sind.
§. 37. Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem
Bundesrath und Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen.