Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

6 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
8. 7. Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen 
und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren 
Stellen erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär— 
Justizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Beklei— 
dung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat. 
Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tra— 
gen der Militäruniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder 
Senats, von welchem die Offiziere des Contingents ernannt werden. 
8. 8. Die Vorschriften über die Handhabung der Disciplin im 
Heere werden vom Kaiser erlassen. 
II. Ergänzung des Heeres. 
§. 9. Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9 des Gesetzes 
vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 131) erfolgenden Ver- 
theilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundes- 
staaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, im activen 
Dienst besindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. Die 
Freiwilligen (§S. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, 
Bundes-Gesetzbl. S. 131) und die für die Marine ausgehobenen Mann- 
schaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung zu stellen. 
Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe 
kann, und zwar unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und 
die Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter Verthei- 
lung des allgemeinen Ersatzbedarfes bei einem Truppentheile durch unvor- 
hergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außerordentlicher 
Ersatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Rekruten- 
gestellung des nächstfolgenden Jahres zu bewirken. 
Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird 
der Ausfall auf die andern Bezirke desselben Bundesstaates und zwar 
zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (§. 5) an- 
gehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer 
Bundesstaaten kann erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungs- 
bezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen 
Rekrutenantheils im Stande sind. 
Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, 
können unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3 im Frieden zur Rekruten- 
gestellung für andere Armee-Korps nur in dem Maße herange- 
zogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in Ge- 
mäßheit des §. 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ist für die 
Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres 
das militärische Bedürfniß bestimmend. 
(§§. 10 mit 27 dann 29 mit 35 sind in der Ersatz-Ordnung, §. 28 
in der Control-Ordnung enthalten.) 
§. 36. Von den Kosten des Rekrutirungsverfahrens sind nur die- 
jenigen auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der 
Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an demselben ergeben. 
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von 
wem die übrigen Kosteu zu tragen sind. 
§. 37. Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem 
Bundesrath und Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen. 
 
	        
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