Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

206 2. Abthl. Die Formation der Armee. 
methode stets auch eine bemessene Anzahl roher, noch nicht völlig ent— 
wickelter Pferde erfordert. 
Für die Abgabe von Chargenpferden sind die Bestimmungen V.-Bl. 
1872 Nr. 21 §. 3 (siehe Remonteinspektion) maßgebend. 
Auf die Abgabe von Reitpferden gegen Bezahlung influiren die Be- 
stimmungen des V.-Bl. 1869 Nr. 7; K.-M.-R. v. 15. Mai 1871 
Nr. 5669; K.-M.-R. v. 7. Mai 1872 Nr. 10743; K.-M.-R. 2. Dezember 
1873 Nr. 21954 V.-Bl. 61; K-M.-R. 12. Dezember 1873 Nr. 22665 
und K.-M.-R. 19. März 1874 Nr. 4401. 
Jedem zur Haltung von Reitpferden verpflichteten Offizier, wenn er 
nicht im Bezuge von Geldentschädigung für Selbstbeschaffung eines Reit- 
pferdes steht (K.-M.-R. 25. März 1875 Nr. 3902b V.-Bl. 18) vom 
Obersten abwärts, den Generalärzten, dem Oberstabsveterinär und den 
Intendanten ist gestattet, im wirklichen Bedarfsfalle ein Dienstpferd aus 
dem Stande der Armee gegen Vergütung zu wählen. 
Der Vergütungspreis für ein Pferd leichten Schlages ist auf 837 Mark, 
mittleren auf 882 Mark und schweren Schlages auf 927 Mark festgesetzt. 
(K.-M.-R. 29. Juli 1874 Nr. 5413.) Die durch K.-M.--R. 1. Juli 
1870 Nr. 8117 hinsichtlich der Schuld= und Cessionsurkunden erlassene 
Vorschrift, das Datum der Urkunden notariell feststellen zu lassen, hat 
auch für die, gegen Ratenzahlung empfangenen Dienstpferde auszustellende 
Schuld= und Cessionsurkunde Geltung. 
Termine: Bis zum 15. März, 15. Juni und 15. September haben 
die Berichte der Eaquitationsanstalt über die etwa abgabefähigen Pferde, 
dann die Gesuche der für solche konkurrirenden Offiziere im Kriegs- 
ministerium vorzuliegen. 
Mit dem 15. April bezw. 15. Juli und 15. Oktober wird die Ab- 
gabe für den jeweiligen Termin geschlossen; die Equitationsanstalt berichtet 
alsdann über die vollzogenen Verkäufe. 
Wenn von der ertheilten Bewilligung zur Auswahl eines Pferdes 
kein Gebrauch wurde, so ist einfache Anzeige zu erstatten. 
K.-M.-R. 5. April 1875 V.-Bl. 22 enthält die Verordnungen über 
Bildung eines Pferdeverbesserungsfonds bei dieser Anstalt, den Kavalerie- 
und Artillerieregimentern, nebst den Bestimmungen über Klassifikation und 
Ausmusterung der Dienstpferde. 
Uniform und Bewaffnung: Die Offiziere die Uniform des 
Regiments, à la suite dessen sie gestellt sind; im Epaulettefeld ein gelbes 
E. Unteroffiziere und Mannschaften dunkelblauen Waffenrock mit hellblauem 
Kragen, Schulterklappen und Ulanenaufschlag; auf den Schulterklappen 
ein E von rother Schnur; gelbe Knöpfe; dunkelblaue Reithose und Reit- 
stiefel. Dunkelgraue Mäntel mit hellblauer Kragenpatte, dunkelblaue 
Schulterklappen mit hellblauem Vorstoße. Helm wie die Chevaulegers mit 
schwarzem Hängebusch; wenig gekrümmter Säbel; weißes Rüstungs- 
lederwerk. 
Stand: 1 Stabsoffizier, Kommandeur; 1 Rittmeister, Eskadronschef 
und Reitlehrer; 3 Premierlieutenants, Reitlehrer; 1 Sekondlieutenant, 
Adjutant; 1 Assistenzarzt. 
1 Zahlmeister, 1 Veterinär, 1 Stallmeister. 
1 Wachtmeister, 1 Vicewachtmeister, 6 Sergenten, 13 Unteroffiziere, 
1 Eskadronsschmied, 1 Zahlmeisteraspirant.
	        
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