II. Abschn. Das Reichs-Militär-Gesetz vom 2. Mai 1874. 7
III. Vom aktiven Heere.
§. 38. Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar
1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes
vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung
aus dem Dienste;
2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur
Aupfhebung der abgeschlossenen Kapitulation;
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage,
mit welchem ihre Verpflegung durch die Militär-Verwaltung
beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer defini-
tiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum
Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.
B.F 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienste
einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mann-
schaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis
zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung;
2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder frei-
willig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und
Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien
gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw.
vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf
des Tages der Entlassung.
C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung
bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.
§. 39. Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen be-
schränkt sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt.
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem
Gerichte des Garnisonsortes; diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung
der Wehrpflicht dienen oder welche selbstständig einen Wohnsitz nicht be-
günden, können, nur bezüglich der Klagen wegen vermögensrechtlicher
eansprüche.
Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach
welchen für Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison
verlassen haben oder sich dauernd im Auslande aushalten, die Ausübung
der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte
oder den Auditeuren ein für alle Mal übertragen ist, oder für den ein-
zelnen Fall im Verordnungswege übertragen werden kann.
§. 40. Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer
Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten.
§. 41. Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civilbeamten
der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormundschaften
ablehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrer Vor-
gesetzten berechtigt.
§. 42. Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militäpersonen
bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung
und Belastung von Grundstücken werden aufgehoben.
§. 43. Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärper-
sonen des Friedensstandes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen