8 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten,
insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen
ländlichen Grundstückes verbunden ist.
8. 44. In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes
können die im §. 38 bezeichneten und die nach §§. 155 bis 158 des Mili-
tär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 den Militärgesetzen unterworfenen
Personen letztwillige Verordnungen unter besonders erleichterten
Formen gültig errichten (privilegirte militärische letztwillige Verfügungen).
Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen
Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maßgabe der nachstehen-
den Bestimmungen den für ordentliche letzwillige Verfügungen vorgeschrie-
benen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die folgenden
Bestimmungen zu beobachten:
1) Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs-
zustandes privilegirte militärische letzwillige Verfügungen zu er-
richten, beginnt für die oben bezeichneten Personen von der Zeit,
wo sie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solche nicht
angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen
oder in demselben angegriffen oder belagert werden.
Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange
sie sich in der Gewalt des Feindes befinden.
2) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen sind in gültiger
Form errichtet:
a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unter-
schrieben sind;
b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von
zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunter-
zeichnet sind;
c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung
zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers, über
die mündliche Erklärung des Testators eine schriftliche Ver-
handlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen,
sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen, bezw.
von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ist.
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter
b und c erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte
oder höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden.
3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen
nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es kann
die Aussage eines derselben für vollständig beweisend angenommen
werden.
4) Die nach Vorschrift sub 2 c aufgenommene Verhandlung hat in
Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Auf-
nahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen oder
in der eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Verfügung (2 a. b.)
die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis
zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe.
Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß die letztwillige Ver-
fügung während des die privilegirte Form zulassenden Ausnahme-
zustandes errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit oder inner-