II. Abschn. Das Reichs-Militär-Gesetz vom 2. Mai 1874. 9
halb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militär-
behörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder wenn dieselbe in
dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird.
5) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre
Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab,
an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil
gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen
Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder als Geißel
aus der Gewalt des Feindes entlassen ist.
Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende
Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweitigen letzt-
willigen Verordnung. "
Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem
Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung fest-
gestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Un-
gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht ein.
§. 45. Die durch Reichs= oder Landesgesetze vorgeschriebenen Be-
schränkungen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Mili-
tärpersonen finden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die letzteren
entsprechende Anwendung. Eine Aufhebung dieser Beschränkungen durch
vorgängige Einwilligung des Schuldners ist ohne rechtliche Wirkung.
Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder
Pensionen können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit
abtreten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Beschlagnahme im
Falle einer Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre. Die Benach-
richtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszu-
händigende öffentliche Urkunde.
§. 46. Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der
Staatssteuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung
des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
(Bundes-Gesetzbl, des Norddeutschen Bundes S. 119).
Jedoch ist das Militäreinkommen der Person des Unteroffizier= und
Gemeinstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militärein-
kommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw.
Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Fest-
stellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere
und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate,
in welchen jene sich im aktiven Dienste befinden, bleibt der Landesgesetz-
gebung überlassen.
§. 47. Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und
Vertretung der kirchlichen und politischen Gemeinden und weiteren Kom-
munalverbände bedürfen aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer
Dienstvorgesetzten.
§. 48. Diejenigen Begünstigungen, welche nach- der Gesetzgebung
der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hin-
sichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Ver-
sorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen
Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von
Militärpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs= oder Staatsfonds
oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge
Anwendung.