Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

246 2. Abthl. Die Formation der Armee. 
schwang ist dem kgl. Landgestüte überlassen, wofür die vertragsmäßige 
Pachtrente der Centralstaatskasse zufällt. Die Anzahl der in den Depots 
aufzustellenden Remonten beträgt im Jahresdurchschnitt 1130 Pferde und 
berechnet sich der Durchschnittskostensatz für Ernährung und Unterhaltung 
per Pferd auf 384 Mark 88 Pfennig. 
IX. Mbschnitt. 
Das Militär-Medizinalwesen. 
1. Das Sanitätskorps. 
An der Spitze des Sanitätskorps steht der Generalstabsarzt der 
Armee, Sugleich Chef der Militärmedizinalabtheilung im Kriegsministerium. 
Der Korpsgeneralarzt eines Armeekorps hat über das militär- 
ärztliche und pharmaceutische Personal, sowie über alle, das Sanitäts= und 
Medizinalwesen innerhalb des Korpsbezirks betreffenden Angelegenheiten die 
Aufsicht und obere Leitung. Außerdem obliegt dem Generalarzt des I. 
Armeekorps das Sanitätsreferat der Inspektionen der Artillerie und des 
Ingenieurkorps in allen einschlägigen Fragen allgemeiner Natur, sofern 
nicht die territoriale Lage der treffenden Garnisonen für Zuständigkeit des 
II. Armeekorps in Angelegenheiten des Sanitätsdienstes entscheidet. In 
allen Erlassen, welche sich auf rein ärztlichem oder wissenschaftlichem Gebiete 
bewegen, oder sich auf Ausübung der an seine Vorgesetzten= Eigenschaft 
geknüpften Rechte und Pflichten beziehen, verfügt er an seine Untergebenen 
direkt und bedient sich des ihm zugewiesenen Dienstsiegels. In allen 
übrigen Fällen unterbreitet er die treffenden Ausarbeitungen dem kom- 
mandirenden General zur Genehmigung bezw. Vorlage an das Kriegs- 
ministerium. 
Der Divisionsarzt kommt in dienstlicher Beziehung den An- 
forderungen des Divisionskommandeurs, in ärztlicher und wissenschaftlicher 
den Weisungen des Korpsgeneralarztes nach. 
Die Divisionsärzte sind in der Regel die Vorstände der Obersanitäts- 
Kommissionen ihrer Garnisonen. Den einjährig-freiwilligen Aerzten und 
Unterärzten wenden sie besonderes Augenmerk zu und überzeugen sich 
öfter über pünktliche Geschäftsführung und richtige Handhabung des Sani- 
tätsdienstes im Garnisonslazarethe, ziehen auch bei den Militärvorgesetzten 
Erkundigung ein, welches Vertrauen die Aerzte bei der Truppe genießen. 
Sie werden weder zum Lazareth-Stationsdienst noch zu den Ersatz- 
geschäften herangezogen, können auch zeitweise auf Anordnung des General- 
kommandos vom regimentsärztlichen Dienste befreit werden. 
Der Garnisonsarzt ist dem Kommandanten als technischer Sach- 
verständiger und Vollzugsorgan für den ärztlichen Dienst und die Gesundheits- 
polizei in der Garnison beigegeben. Ob derselbe außerdem als Chefarzt, 
als ordinirender Arzt, als Vorstand oder Mitglied einer Sanitätskom- 
mission zu beordern ist, hängt von dem Ermessen des Korpsgeneralarztes, 
inter Bürdigung der Rangverhältnisse der Aerzte der treffenden Gar- 
nison, ab. 
  
 
	        
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