IX. Abschn. Das Militär-Medizinalwesen. 247
In Festungen hat der Garnisonsarzt den Assistenzärzten der Fuß-
artillerieregimenter bezw. Abtheilungen gegenüber die Kompetenz eines
Regimentsarztes und gqualifizirt dieselben.
In militärisch-dienstlicher Beziehung steht der Garnisonsarzt unter
dem Gouverneur 2c., in ärztlich wissenschaftlicher unter dem treffenden
Korpsgeneralarzt.
Chefarzt, siehe Garnisonslazarethe.
Dem Regiments= bezw. Bataillonsarzte ist die Leitung des
gesammten Sanitätsdienstes innerhalb des treffenden Truppentheils an-
vertraut.
Die von dem Regiments= 2c. Kommandeur erhaltenen Befehle rc.
bringt er zum technischen Vollzuge, indem er die etwa nöthigen Detail-
verfügungen an die ihm unterstellten Aerzte bekannt gibt und die Aus-
führung überwacht. Denselben hat er in jeder Hinsicht auf Grund seiner
besseren Einsicht und weiter gehenden Erfahrung rathend zur Seite zu
sehen Zu Konsultationen gebeten, wird er ihrem Ansuchen willig ent-
sprechen.
Der Regimentsarzt hat sich von den Fortschritten 2c. der bei dem
Regimente 2c. in Zugang gekommenen einjährig-freiwilligen Mediziner
und Unterärzte bei den betreffenden Militärvorgesetzten bezw. Chefärzten
öfters zu informiren.
Er überwacht die sorgfältige Führung der Krankenlisten, die Instand-
haltung der ärarischen Instrumente, die vorschriftsmäßige Verwendung der
Arznei= und Verbandmittel; auch schenkt er den Unterkunftsräumen, sowie
den in der Kaserne feilgebotenen Lebensmitteln die nöthige Aufmerksamkeit,
hält auch die unterstellten Aerzte zu gleicher Aufsicht an.
Insbesondere hat sich der Regimentsarzt um die dienstliche Verwend-
barkeit und wissenschaftliche Fortbildung der ihm untergebenen Aerzte an-
zunehmen und auf jede Weise zu fördern.
Die Assistenz= und Stabsärzte verrichten ihre Dienste wechsel-
weise, welche sind:
1) Vornahme der ärztlichen Visitationen, Revaccinationen; 2) die
ärztliche Behandlung der revierkranken Mannschaften, der kranken Frauen
und Kinder von Unteroffizieren und Soldaten; 3) die Begleitung der
Truppen zu Ausrückungen; 4) die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen;
5) die von dem Regiments= 2c. Arzte einverlangten Berichterstellungen,
statistischen Arbeiten 2c.; 6) der Unterricht an die Blessirtenträger nach
den hierüber erlassenen Vorschriften; 7) die Mitgliedschaft bei Sanitäts-
kommissionen; 8) die Theilnahme am Operationskurs, welcher für alle
Assistenzärzte obligatorisch ist.
Wird der Assistenzarzt von dem Divisionsarzte zur Beihilfe heran-
gezogen, so hat er nichts destoweniger seinem truppenärztlichen Dienste
nachzukommen.
Der Stand an Aerzten ist außer dem Generalstabsarzte:
2 Generalärzte, bei den Generalkommandos, mit 6600 und 7800 Mark;
40 Oberstabsärzte, davon 1 beim Kriegsministerium, 32 bei den
Truppenabtheilungen, 6 Garnisonsärzte, 1 beim Operationskurs; 10 mit
je 4800 und 30 mit je 3600 Mark;
56 Stabsärzte, davon 50 bei den Truppen, 3 Garnisonsärzte, 1 bei
der Leibgarde der Hartschiere, 1 beim Operationskurse, 1 bei dem In-
validenhause, mit je 2160 Mark;