Deitte Abtkeeilung.
Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwaltung
und Gefängnißwesen.
I. Abschnitt.
Die Ehrengerichte.
(Verordnung über die Ehrengerichte der Offiziere im bayerischen Heere vom
31. August, 1874.)
Zweck und Zuständigkeit der Ehrengerichte.
§. 1. Die Ehrengerichte der Offiziere haben zum Zweck die gemein-
same Ehre der Genossenschaft, sowie die Ehre des Einzelnen zu wahren.
§. 2. Zur Beurtheilung der Ehrengerichte gehören:
a) alle Handlungen und Unterlassungen von Offizieren, welche dem
richtigen Ehrgefühl oder den Verhältnissen des Offiziersstandes
zuwider sind und daher die gemeinsame Ehre gefährden oder
verletzen
b) diejenigen Fälle, in welchen Offiziere zum Schutz ihrer eigenen
Ehre auf ehrengerichtlichen Spruch antragen.
§. 3. Fällt eine durch die Strafgesetze bedrohte Handlung zugleich
in die Zuständigkeit der Ehrengerichte, so dürfen diese erst nach Beendigung
des gerichtlichen Verfahrens einschreiten. Ist auf Freisprechung erkannt,
so dürfen die der richterlichen Entscheidung vorgelegenen Thatsachen nur
in so weit dem ehrengerichtlichen Spruche unterstellt werden, als dieselben
an sich eine Verletzung der Ehre des Offiziersstandes enthalten. Ist da-
gegen eine gerichtliche Verurtheilung erfolgt, so entscheidet derjenige Befehls-
haber, welcher ein ehrengerichtliches Verfahren anzuordnen berechtigt ist,
ob außerdem noch ein ehrengerichtlicher Spruch zu fällen sei.
§. 4. Den Ehrengerichten sind unterworfen: 1. alle Offiziere des
aktiven Dienststandes; 2. alle Offiziere des Beurlaubtenstandes (Reserve
und Landwehr), einschließlich der unter Vorbehalt der Dienstverpflichtung
aus dem aktiven Dienste entlassenen Offiziere; 3. die Offiziere à la suite
der Armee; 4. die zur Gendarmerie übergetretenen Offiziere; 5. die mit
Pension zur Disposition gestellten und verabschiedeten Offiziere, letztere,
wenn sie befugt sind die Uniform zu tragen.