Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I. Abschn. Die Ehrengerichte. 253 
Bildung der Ehrengerichte über Hauptleute oder Rittmeister und 
Subalternoffiziere. 
§. 5. An der Bildung von Ehrengerichten über Offiziere vom Haupt- 
mann und Rittmeister abwärts sind nur diejenigen Offiziere berechtigt, 
welche Mitglieder von Offizierskorps sind. 
§. 6. Mitglieder eines Offizierkorps im Sinne gegenwärtiger Ver- 
ordnung sind: 
1) vom aktiven Dienststande: alle Offiziere, welche im Etat eines 
Regiments oder eines selbstständigen Bataillons stehen, sowie 
diejenigen, welche die Uniform eines solchen Truppentheils tragen, 
insofern sie nicht durch Abkommandirung in den Etat eines andern 
Truppentheils getreten sind; 
2) vom Beurlaubtenstande: der Landwehrbezirkskommandeur und 
alle Reserve= und Landwehroffiziere eines Landwehrbezirks ohne 
Unterschied der Waffengattung. 
§. 8. Ehrengerichte bestehen bei einem jeden Regiment, jedem selbst- 
ständigen Bataillon, jedem Landwehrbezirk, und bilden sich aus dem ge- 
sammten Offizierskorps. 
9. Das Offizierskorps eines Landwehrbezirks kann der Landwehr- 
bezirkskommandeur, wenn es mehr als 120 Mitglieder hat, in so viel 
Ehrengerichte theilen, daß jedes derselben 60 bis 120 Mitglieder zählt. 
§. 10. Die in 8. 5 bezeichneten Offiziere sind dem Ehrengerichte 
desjenigen Offizierskorps unterworfen, dessen Mitglieder sie fin. Sind 
sie nicht Mitglieder eines Offizierskorps, so beantragt ihr direkter Vor- 
gesetzter entweder jährlich oder nur in einem gegebenen Falle die Unter- 
stellung unter ein Ehrengericht eines Offizierskorps durch den komman- 
direnden General des einschlägigen Territorialbezirks. 
Während des Kriegszustandes geht die Befugniß, Offiziere einem 
Ehrengerichte ihres Befehlsbereichs zu unterstellen, auf diejenigen Befehls- 
haber über, welche berechtigt sind, ein ehrengerichtliches Verfahren an- 
zuordnen. 
§. 11. Offiziere der in §. 4 Ziff. 5 aufgeführten Kategorien sind im 
Frieden dem Ehrengerichte desjenigen Landwehrbezirks unterstellt, in welchem 
se ihren Wohnsitz haben; während des Kriegszustandes tritt das Verfahren 
wes §. 10 ein. 
§. 12. Das Ehrengericht eines Offizierskorps des aktiven Dienststandes 
leitet der an dessen Spitze stehende Regiments-, Bataillons-Kommandeur, 
das eines Offizierskorps des Beurlaubtenstandes der Landwehrbezirks- 
kommandeur. 
Vom Ehrenrath. 
§. 14. Bei jedem Ehrengerichte wird ein Ehrenrath gebildet. 
Derselbe hat unter der Leitung des Kommandeurs die Geschäfte des Ehren- 
gerichts zu führen. Der Ehrenrath eines Ehrengerichtes über Hauptleute 
(Rittmeister) und Subalternoffiziere besteht aus einem Hauptmann (Ritt- 
meister), einem Premier-, einem Sekondlieutenant. Der Ehrenrath wird 
je auf Ein Jahr aus den Mitgliedern des Ehrengerichts durch Stimmen- 
mehrheit gewählt. Den Hauptmann wählen die Stabsoffiziere und Haupt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.