II. Abschn. Das Reichs-Militär-Gesetz vom 2. Mai 1874. 11
8. 54. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten
gehören bis zu ihrer Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu
den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt).
8. 55. Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer
Disposition entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden nach
denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht eingestellten Militärpflichtigen
der entsprechenden Altersklassen.
Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als
Einjährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie nicht von
neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie der
Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem Militärdienst be-
gründete, sich entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
V. Vom Beurlaubtenstande und der Ersatzreserbe erster Klasse.
§. 56. Zum Beurlaubtenstande gehören:
1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und
Landwehr; ·
2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwil—
ligen (§. 34);
3) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 54);
4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-
theile beurlaubten Mannschaften.
(§8§. 57 bis 68 sind in der Ersatz-Ordnung und Kontrol-Ordnung
enthalten.)
§. 69. Die Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse werden
den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen:
1) Wegen der Reihenfolge der Einberufung und wegen der Berück-
sichtigung häuslicher und gewerblicher Verhältnisse im Falle der
Einberufung finden die §§. 63 und 64 auf sie entsprechende An-
wendung.
2) Sie haben der Militärbehörde den Wechsel ihrer Wohnung anzu—
zeigen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige
Einberufungsordre jederzeit richtig zugehen kann.
3) Im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses können sie auf
Grund Kaiserlicher Verordnung zu Kontrolversammlungen einbe—
rufen werden.
4) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben die im Auslande
befindlichen Ersatzreservisten erster Klasse sich unverzüglich in das
Inland zurückzubegeben; von dieser Verpflichtung können sie im
entsprechenden Falle des §. 59 befreit werden.
5) Bei Mobilmachung und bei beginnender Bildung von Ersatz-
Truppentheilen müssen sie der Einberufung sofort Folge leisten;
für den Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen
des Beurlaubtenstandes bezüglichen Vorschriften im dritten Ab-
schnitte des Militär -Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 auf sie
Anwendung.
6) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche sich der ihnen
auf Grund des Gesetzes auferlegten Kontrole entziehen, werden mit