II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 261
Erster Theil.
Von der Bestrafung im Allgemeinen.
I. Strafen gegen Personen des Soldatenstandes.
§. 14. Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn
sie wegen eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn sie
wegen eines nicht militärischen Verbrechens erkannt worden ist.
§. 15. Hat eine Person des Soldatenstandes vor oder nach ihrem
Eintritte in den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese von
den Militärbehörden vollstreckt.
Ist nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches eine Be-
schäftigung des Verurtheilten zulässig oder geboten, so findet dieselbe zu
militärischen Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Ge-
fängniß verurtheilten Unteroffiziere und Gemeine können auch ohne ihre
Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden.
Ist Zuchthaus verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer
oder der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das mili-
tärische Dienstverhältniß aus einem andern Grunde aufgelöst, so geht die
Vollstreckung der Strafe auf die bürgerlichen Behörden über.
§. 16. Freiheitsstrafe im Sinne dieses Gesetzes ist Gefängniß,
Festungsarrest oder Arrest.
Die Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der
Höchstbetrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindest-
betrag Ein Tag. "
Wo dieses Gesetz die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine lebens-
längliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
§. 17. Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als 6 Wochen
beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest.
Ist eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige
Dauer zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängniß von gleicher
Dauer.
§. 18. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen
wird auf die gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte
nicht angerechnet.
§. 19. Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren
Arrest, strengen Arrest.
§. 20. Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde
Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen
Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine, der strenge Arrest nur
gegen Gemeine.
8. 21. Ist in diesem Gesetze Freiheitsstrafe angedroht, so sind
darunter, je nach der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängniß, Festungshaft
und Arrest als wahlweise angedroht zu erachten. Z
§. 22. Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht, so kann auf jede
der nach dem Militärrange des Thäters statthaften Arten des Arrestes.
erkannt werden. « ·
Ist in diesem Gesetze eine bestimmte Arrestart angedroht und dieselbe
gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft, so ist auf die
nächstfolgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu erkennen.