Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 261 
Erster Theil. 
Von der Bestrafung im Allgemeinen. 
I. Strafen gegen Personen des Soldatenstandes. 
§. 14. Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn 
sie wegen eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn sie 
wegen eines nicht militärischen Verbrechens erkannt worden ist. 
§. 15. Hat eine Person des Soldatenstandes vor oder nach ihrem 
Eintritte in den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese von 
den Militärbehörden vollstreckt. 
Ist nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches eine Be- 
schäftigung des Verurtheilten zulässig oder geboten, so findet dieselbe zu 
militärischen Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Ge- 
fängniß verurtheilten Unteroffiziere und Gemeine können auch ohne ihre 
Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden. 
Ist Zuchthaus verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer 
oder der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder wird das mili- 
tärische Dienstverhältniß aus einem andern Grunde aufgelöst, so geht die 
Vollstreckung der Strafe auf die bürgerlichen Behörden über. 
§. 16. Freiheitsstrafe im Sinne dieses Gesetzes ist Gefängniß, 
Festungsarrest oder Arrest. 
Die Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der 
Höchstbetrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindest- 
betrag Ein Tag. " 
Wo dieses Gesetz die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine lebens- 
längliche androht, ist dieselbe eine zeitige. 
§. 17. Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als 6 Wochen 
beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. 
Ist eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige 
Dauer zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängniß von gleicher 
Dauer. 
§. 18. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen 
wird auf die gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte 
nicht angerechnet. 
§. 19. Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren 
Arrest, strengen Arrest. 
§. 20. Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde 
Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen 
Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine, der strenge Arrest nur 
gegen Gemeine. 
8. 21. Ist in diesem Gesetze Freiheitsstrafe angedroht, so sind 
darunter, je nach der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängniß, Festungshaft 
und Arrest als wahlweise angedroht zu erachten. Z 
§. 22. Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht, so kann auf jede 
der nach dem Militärrange des Thäters statthaften Arten des Arrestes. 
erkannt werden. « · 
Ist in diesem Gesetze eine bestimmte Arrestart angedroht und dieselbe 
gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft, so ist auf die 
nächstfolgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu erkennen.
	        
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