II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 263
8. 32. Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine hat
1) den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Aus-
zeichnungen, sowie aller durch den Militärdienst erworbenen An-
sprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden
önnen,
2) den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,
3) die Unfähigkeit zum Wiedereintritte in das Heer und in die
Marine
von Rechtswegen zur Folge.
§. 33. Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem
Heer oder der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. Mit
diesem Verluste treten zugleich die im §. 32 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Folgen, sowie die Verwirkung des Rechts, die Offiziersuniform zu tragen,
von Rechtswegen ein.
§. 34. Auf Dienstentlassung muß erkannt werden:
1) neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
emter;
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist.
Auf Dienstentlassung kann erkannt werden:
1) neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer;
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist.
§. 35. Die Dienstentlassung hat den Verlust der Dienststelle und aller
durch den Dienst als Offizier erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch
Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die Verwirkung des
Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von Rechtswegen zur Folge. Der
Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nicht verbunden.
§. 36. Gegen pensionirte Offiziere, welche das Recht zum Tragen
der Offizieruniform haben, ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust dieses
Rechts zu erkennen.
§. 37. Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes muß
erkannt werden neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte wenn die
Dauer dieses Verlustes nicht 3 Jahre übersteigt.
Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes kann er-
kannt werden:
1) in wiederholtem Rückfalle;
2) wenn die Verurtheilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes,
Erpressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschung erfolgt,
auch wenn der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht
eintritt.
§. 38. Wer wegen militärischer Vergehen bereits zweimal gerichtlich
verurtheilt und bestraft worden ist, kann, wenn er zum dritten Male wegen
eines militärischen Vergehens verurtheilt wird, neben der Freiheitsstrafe
in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt werden.
Dasselbe kann geschehen, wenn außer einer gerichtlichen Strafe mehr-
malige Disziplinarstrafen des höchsten Grades vollstreckt worden sind und
zum zweiten Male wegen eines militärischen Vergehens eine Verurtheilung
erfolgt. "1!
f Die Strafschärfung bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der zuletzt
bestraften DHandlung bis zur Begehung des Vergehens sechs Monate ver-
ossen sind.