264 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
8. 39. Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes hat
den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechtswegen zur
Folge, auch darf der zu dieser Strafe Verurtheilte die Militärkokarde nicht
tragen und Versorgungsansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch ab-
erkannt werden können, nicht geltend machen.
§. 40. Auf Degradation muß erkanut werden:
1) neben Gefängniß von längerer als einjähriger Dauer;
2) neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes;
3) neben Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
emter.
Auf Degradation kann erkannt werden:
1) neben Gefängniß von einjähriger oder kürzerer Dauer;
2) wegen wiederholten Rückfalls;
3) wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absatz 2 Nr. 2
bezeichneten Art.
§. 41. Die Degradation hat den Rücktritt in den Stand der Ge-
meinen und den Verlust der durch den Dienst als Unteroffizier erworbenen
Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können,
von Rechtswegen zur Folge.
§. 42. Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während
der Beurlaubung auf Zuchthaus, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt, so treten
diejenigen militärischen Ehrenstrafen, auf welche bei einer solchen Ver-
urtheilung nach den Bestimmungen der 8§8§. 30 bis 40 erkannt werden
muß, von Rechtswegen ein.
Erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes
während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37
Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art, so kann ein besonderes Verfahren des
Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienst-
entlassung oder auf Degradation zu erkennen ist.
II. Strafen gegen Militärbeamte.
§. 43. Auf Amtsverlust kann gegen Militärbeamte erkannt werden:
1) neben Freiheitsstrafe von mehr als ewe Dauer;
2) wenn die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung der in
§. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art erfolgt.
§. 44. Der Arrest findet gegen obere Militärbeamte als Stuben-
arrest, gegen untere Militärbeamte als gelinder Arrest statt.
§. 45. Die Vorschriften der 88. 14 u. 15 finden auch auf Militär-
beamte Anwendung.
III. Versuch.
§. 46. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder
Vergehens militärische Ehrenstrafen (§. 30) zulässig oder geboten sind, so
sind dieselben neben der Versuchsstrafe zulässig.
IV. Theilnahme.
§. 47. Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen
ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein ver-
antwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe
des Theilnehmers: