Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 265 
1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder 
2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine 
Handlung betraf, welche ein bürgerliches oder militärisches Ver- 
brechen oder Vergehen bezweckte. 
V. Gründe, welche die Strafe ausschließen, mildern 
oder erhöhen. 
§. 48. Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist da- 
durch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter nach seinem Gewissen oder den 
Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten erachtet hat. 
§. 49. Die Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor persön- 
Lcher Gefahr ist ebenso zu bestrafen, wie die Verletzung der Dienstpflicht 
aus Vorsatz. 
Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen 
Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen 
strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete Trunkenheit des Thäters 
keinen Strafmilderungsgrund. 
§. 50. Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen ist 
die Ertennung der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter des 
häters. " 
§. 51. Die Verfolgung eines militärischen Verbrechens oder Ver- 
gehens ist unabhängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen 
zum Antrage berechtigten Person. 
§. 52. Bei Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung 
oder Strafvollstreckung ist der Arrest der Haft gleich zu achten. 
§. 53. Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann 
dieselbe das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Vergehen 
angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den gesetzlich zu- 
lässigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht übersteigen 
(588. 16, 17, 24). 
§. 54. Wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen zusammentreffen, so ist 
auf eine Gesammtstrafe nach den Vorschriften des Deutschen Strafgesetz- 
buches zu erkennen. Dieselbe darf in keinem Falle den gesetzlich zulässigen 
Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart übersteigen. Ist die Gesammt- 
strafe wegen Zusammentreffens militärischer Verbrechen oder Vergehen mit 
bürgerlichen Verbrechen und Vergehen zu erkennen, so ist der Höchstbetrag 
der Strafe wegen letzterer durch die Vorschriften des Deutschen Straf- 
gesetzbuches bestimmt. 
Bestehen die zusammentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arreststrafen, 
so darf auch die Gesammtstrafe nur in Arrest bestehen. Sind die Arrest- 
strafen ungleichartige, so gilt Ein Tag strengen Arrestes gleich zwei Tagen 
“v- Arrestes, ein Tag mittleren Arrestes gleich zwei Tagen gelinden 
rrestes. 
Die Verurtheilung zu einer Gesammtstrafe schließt die Verurtheilung 
zu einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese auch nur neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist. 
§. 55. Auf erhöhte Strafe (§. 53) ist, sofern in diesem Gesetze nicht 
besondere Bestimmungen getroffen sind, zu erkennen: 
1) gegen Vorgesetzte, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen eine 
strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren 
Handlung Untergebener betheiligen; 
 
	        
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