Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

266 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
2) wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder 
der dienstlichen Befugnisse oder während der Ausübung des 
Dienstes ausgeführt werden; 
3) wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschen- 
menge strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen. 
Z#weiter Theil. 
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung. 
Erster Titel. 
Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen des Foldatenstandes. 
I. Hochverrath, Landesverrath, Kriegsverrath. 
§. 56. Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines Hoch- 
verraths oder eines Landesverraths schuldig macht, finden die Vorschriften 
des Deutschen Strafgesetzbuches (§§. 80 — 93) Anwendung. 
§. 57. Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegs- 
verraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bestraft. 
§. 58. Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft, 
wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub leisten oder den 
deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen, 
1) eine der im §. 90 des Deutschen Strafgesetzbuches bezeichneten 
strafbaren Handlungen begeht; 
2) Wege und Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht; 
3) das #heimmi des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung 
verräth; 
4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch 
macht, oder richtige zu machen unterläßt; 
5) dem Feinde als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung 
gegen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Weg- 
weiser kriegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet; 
6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen 
zu beunruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder 
andere Zeichen gibt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln 
zerstreuter Mannschaften verhindert; 
7) einen Dienstbefehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder 
eigenmächtig abändert; " 
8) es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heer, in der feind- 
lichen Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die 
Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen 
oder einen solchen Verkehr zu vermitteln; " 
9) feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet; 
10) die pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen 
unterläßt; 
11) feindliche Kriegsgefangene freiläßt, oder " 
12) de Seinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einen solchen 
mittheilt.
	        
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