266 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
2) wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder
der dienstlichen Befugnisse oder während der Ausübung des
Dienstes ausgeführt werden;
3) wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschen-
menge strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen.
Z#weiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung.
Erster Titel.
Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen des Foldatenstandes.
I. Hochverrath, Landesverrath, Kriegsverrath.
§. 56. Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines Hoch-
verraths oder eines Landesverraths schuldig macht, finden die Vorschriften
des Deutschen Strafgesetzbuches (§§. 80 — 93) Anwendung.
§. 57. Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegs-
verraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft.
§. 58. Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft,
wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub leisten oder den
deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen,
1) eine der im §. 90 des Deutschen Strafgesetzbuches bezeichneten
strafbaren Handlungen begeht;
2) Wege und Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht;
3) das #heimmi des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung
verräth;
4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch
macht, oder richtige zu machen unterläßt;
5) dem Feinde als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung
gegen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Weg-
weiser kriegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet;
6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen
zu beunruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder
andere Zeichen gibt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln
zerstreuter Mannschaften verhindert;
7) einen Dienstbefehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder
eigenmächtig abändert; "
8) es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heer, in der feind-
lichen Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die
Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen
oder einen solchen Verkehr zu vermitteln; "
9) feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet;
10) die pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen
unterläßt;
11) feindliche Kriegsgefangene freiläßt, oder "
12) de Seinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einen solchen
mittheilt.