268 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
1) der Truppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der nächsten
Truppe sich wieder anzuschließen, oder
2) nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem
Truppentheile zu melden.
Dasselbe gilt, wenn eine Person der Marine, welche außerhalb der
heimischen Gewässer von einem Schiffe abgekommen ist, es unterläßt, sich
bei demselben oder einem anderen deutschen Kriegsschiffe oder dem nächsten
Deutschen Konsulate unverzüglich zu melden. «
8. 66. Dauert durch Verschulden des Abwesenden die Abwesenheit
länger als sieben Tage, im Felde länger als drei Tage, so tritt Gefängniß
oder Festungshaft bis zu zwei Jahren ein.
8. 67. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren tritt
ein, wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage dauert.
8. 68. Gleiche Strafe (8. 67) trifft eine Person des Beurlaubten—
standes, welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach ange—
ordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffent—
lichen Aufforderung zur Stellung nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der
bestimmten Frist Folge leistet.
§. 69. Wer sich einer unerlaubten Entfernung (88. 64, 65, 68) in
der Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung
zum Dienste dauernd zu entziehen, schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht
(Desertion) zu bestrafen.
§. 70. Die Fahnenflucht wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis
zu zwei Jahren, im ersten Rückfalle mit Gefängniß von einem Jahre bis
zu fünf Jahren, im wiederholten Rückfalle mit Zuchthaus von fünf bis zu
zehn Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 71. Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängniß von fünf
bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfalle tritt, wenn die frühere Fahnen—
flucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
und, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen ist, Todesstrafe ein.
§. 72. Haben Mehrere eine Fahneuflucht verabredet und gemein-
schaftlich ausgeführt, so wird die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder
Gefängnißstrafe um die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erhöht.
Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt statt des Gefängnisses
Zuchthaus von gleicher Dauer gegen den Rädelsführer und gegen den
Anstifter Todesstrafe ein.
§. 73. Die Fähnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus einer
belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft.
Dieselbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde
übergeht. ·
§.) 74. Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten Gefängniß ist auf
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
8. 75. Stellt sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen nach
erfolgter Fahnenflucht, so kann, wenn dieselbe nicht im Felde begangen ist,
die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnißstrafe bis auf die
Hälfte ermäßigt, auch kann, wenn kein Rückfall vorliegt, von der Ver—
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen
Unteroffiziere muß jedoch auf Degradation erkannt werden.
8. 76. Dieo Verjährung der Strafverfolgung wegen Fahnenflucht be-
ginnt mit dem Tage, an welchem der Fahnenflüchtige, wenn er die Hand-