Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

270 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes. 
V. Feigheit. 
§. 84. Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift 
und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird 
mit dem Tode bestraft. 
§. 85. Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer aus 
Feigheit 
1) bei dem Vormarsche zum Gefecht, während des Gefechts oder 
auf dem Rückzuge von seinem Truppentheile heimlich zurück- 
bleibt, von demselben sich wegschleicht oder sich versteckt hält, die 
Flucht ergreift, seine Waffen oder Munition wegwirft, oder im 
wche läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar 
macht, oder 
2) durch Vorschützung einer Verwundung oder eines Leidens, oder 
durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte oder 
vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person 
verbundenen Dienstleistung zu entziehen sucht. 
In minder schweren Fällen tritt Gefängniß von Einem Jahre bis zu 
fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein. 
§. 86. Ist in den Fällen des §. 65 durch die Feigheit ein erheb- 
licher Nachtheil verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf 
Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden, Zuchthaus 
nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein. 
§. 87. Wer in anderen, als den in den 8§§. 84 und 85 benannten 
Fällen aus Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienst- 
pflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; zu- 
gleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt 
werden. 
§. 89. Hat der Thäter in den Fällen der 88. 85 und 86 nach der 
That hervorragende Beweise von Muth abgelegt, so kann die Strafe unter 
den Mindestbetrag der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den 
Fällen der §§. 85 und 87 von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden. 
VI. Strafbare Handlungen gegen die Pflichten der 
militärischen Unterordnung. 
§. 89. Wer im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung 
die dem Vorgesetzten schuldige Achtung verletzt, insbesondere laut Beschwerde 
oder gegen einen Verweis Widerrede führt, wird mit Arrest bestraft. 
Wird die Achtungsverletzung unter dem Gewehr oder vor versammelter 
Mannschaft begangen, oder stellt sich dieselbe als eine Drohung dar, so ist 
auf strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder auf Gefängniß oder 
Festungshaft bis zu drei Jahren zu erkennen. 
§. 90. Wer auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vor- 
gesetzten wissentluth die Unwahrheit sagt, wird mit Arrest bestraft. 
§. 91. Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren beleidigt, 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Beleidigung 
im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen, mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen 
oder Abbildungen begangen, so ist auf Gefängniß oder Festungshaft bis 
zu fünf Jahren zu erkennen. 
  
 
	        
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