274 3. Abthl. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
oder einer Thätlichkeit schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn er
die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte.
Als militärische Wache, im Sinne dieses Gesetzes, sind anzusehen alle
zum Wacht= oder militärischen Sicherheitsdienste befehligten Personen des
Soldatenstandes, mit Einschluß der Feldgendarmen und des Personals der
Stabswache der Marine, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen
und als solche äußerlich erkennbar sind.
8. 112. Wer einen Vorgesetzten oder einen im Dienstrange Höheren
aus dienstlicher Veranlassung zum Zweikampfe herausfordert, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre, und, wenn der Zweikampf voll-
zogen wird, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft; zugleich
ist auf Dienstentlassung zu erkennen.
Gleiche Strafen treffen den Vorgesetzten, welcher die Herausforderung
annimmt oder den Zweikampf vollzieht.
§. 113. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während
sie sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnittes
bestraft, wenn sie dem §. 101 zuwiderhandelt, oder eine andere der in
diesem Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Ver-
kehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform begeht, oder wenn
sie sich des Ungehorsams oder der Widersetzung gegen einen rechtmäßigen
Befehl in dienstlichen Angelegenheiten schuldig macht.
VII. Mißbrauch der Dienstgewalt.
§. 114. Wer seine Dienstgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen
oder Forderungen, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen, oder zu
Privatzwecken mißbraucht, ingleichen wer von dem Untergebenen Geschenke
fordert, von ihm, ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten, Geld
borgt oder Geschenke annimmt, oder den Untergebenen sonst durch seine
dienstliche Stellung veranlaßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die
demselben nachtheilig sind oder auf das gegenseitige Dienstverhältniß von
nachtheiligem Einflusse sein können, wird mit Gefängniß oder Festungs-
haft bis zu zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Arrest bestraft.
In schweren Fällen, insbesondere im Rückfalle, kann zugleich auf
Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.
§. 115. Wer durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienst-
lichen Stellung einen Untergebenen zu einer von demselben begangenen,
mit Strafe bedrohten Handlung vorsätzlich bestimmt hat, wird als Thäter
oder als Anstifter mit erhöhter Strafe belegt.
§. 116. Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt
oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Begehung einer
mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 117. Ein Vorgesetzter, welcher einen oder mehrere Untergebene
mit Androhung nachtheiliger Folgen oder durch andere widerrechtliche
Mittel von dem Führen oder Verfolgen von Beschwerden abzuhalten sucht,
oder eine an ihn vorschriftsmäßig gelangte Beschwerde, zu deren Weiter-
beförderung oder Untersuchung er verpflichtet ist, unterdrückt oder zu
unterdrücken versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft;
zugleich kann auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.
§. 118. Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, insbeson-
dere wer wissentlich unverdiente oder unerlaubte Strafen verhängt, wird