II. Abschn. Das Reichsmilitärstrafgesetz. 275
mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstent—
lassung erkannt werden.
§. 119. Wer vorsätzlich einen gesetzwidrigen Einfluß auf die Rechts-
pflege ausübt, wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich
kann auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.
In minder schweren Fällen ist auf Festungshaft bis zu fünf Jahren
zu erkennen.
§. 120. Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft einer
Befehlsbefugniß oder Strafgewalt vorgenommen werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 121. Wer einen Untergebenen beleidigt oder einer vorschrifts-
widrigen Behandlung desselben sich schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist die Beleidigung eine verläumderische, so tritt Gefängniß bis zu
fünf Jahren ein. .
8. 122. Wer vorsätzlich einen Untergebenen stößt oder schlägt, oder
auf andere Weise körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt,
wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft; in
minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf Eine Woche Arrest er-
mäßigt werden.
Auch kann, im wiederholten Rückfalle muß neben Gefängniß oder
Festungshaft, auf Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden.
§. 123. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung des
Untergebenen verursacht worden, so tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren,
in minder schweren Fällen Gefängniß oder Festungshaft von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ein.
War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so ist
auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist durch die Körperverletzung (§. 122) der Tod des Untergebenen
verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter drei Jahren, in minder
schweren Fällen Gefängniß oder Festungshaft nicht unter Einem Jahre ein.
§. 124. Diejenigen Handlungen, welche der Vorgesetzte begeht, um
einen thätlichen Angriff des Untergebenen abzuwehren, oder um seinen
Befehlen im Fall der äußersten Noth und dringendsten Gefahr Gehorsam
zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen.
Dies gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein Offizier in Er-
mangelung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu er-
halten, sich in der Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm wider-
setzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu machen.
§. 125. Eine militärische Wache, welche eine der in den 8S#8. 114
bis 116, 118 bis 123 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso be-
straft, als wenn ein Vorgesetzter diese Handlung begangen hätte. Ist die
Handlung gegen eine solche Person begangen, die außer dem Dienstver-
hältnisse der Wache deren Vorgesetzter ist, so tritt erhöhte Strafe ein.
Die in dem §. 124 enthaltene Vorschrift findet auch hier Anwendung.
§. 126. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während
sie sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnittes
bestraft, wenn sie eine der in demselben vorgesehenen strafbaren Hand-
lungen im dienstlichen Verkehre mit dem Untergebenen oder in der Mili-
täruniform begeht.
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