276 3. Abth. Die Ehrengerichte. Die Militärgerichtsverwalt. u. Gefängnißwes.
VIII. Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen
oder Eigenthum.
8. 127. Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde einen
Diebstahl, eine Unterschlagung, eine Körperverletzung oder ein Verbrechen
oder Vergehen wider die Sittlichkeit, so ist die Verfolgung der strafbaren
Handlung unabhängig von dem Antrage des Verletzten oder einer anderen
zum Antrage berechtigten Person.
8. 128. Wer im Felde, um Beute zu machen, sich von der Truppe
eigenmächtig entfernt, oder Sachen, welche an sich dem Beuterecht unter-
worfen sind, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes erkannt werden.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher rechtmäßig von ihm erbeutetes
Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist, sich rechtswidrig zueignet.
§. 129. Der Plünderung macht sich schuldig, wer im Felde unter
Benutzung des Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militärischen
Ueberlegenheit
1) in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landes-
einwohner offen wegnimmt oder denselben abnöthigt, oder
2) unbefugt Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt oder
das Maß der von ihm vorzunehmenden Reguisitionen überschreitet,
wenn dies des eigenen Vortheils wegen geschieht.
§. 130. Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die An-
eignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuer-
ungsmittel, Fourage oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer
Verhältniß zu dem vorhandenen Bedürfnisse steht.
§. 131. Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren
und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft.
§. 132. Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung
fremder Sachen im Felde wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren,
in schweren Fällen der Plünderung gleich bestraft.
§. 133. Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende
Handlung unter Gewaltthätigkeit gegen eine Person begangen, so ist auf
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Ist durch die Gewaltthätig-
keit eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthaus
nicht unter zehn Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht
woren ist, Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliches Zucht-
aus ein.
In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die That
von Mehreren begangen wird. Diejenigen, welche sich an einer solchen
That betheiligen, ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine Person zu
begehen, trifft Gefängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ist auf Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.
§. 134. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem
auf dem Kampffplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbün-
deten Truppen eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten
auf dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem Transporte oder im
Lazareth, oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine
Sache wegnimmt oder abnöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und Ver-